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Beschluss

1 ME 29/25

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0528.1ME29.25.00
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Leitsätze
1. Bei einer Bebauung in Hanglage ist für den Höhenvergleich auf eine mittlere Höhe abzustellen (vgl. OVG RP, Urt. v. 8.3.2017 - 8 A 10695/16 -, BauR 2017, 997 = BRS 85 Nr. 75 = juris Rn. 37). 2. Der notwendige Vergleich kann nicht maßgeblich auf der Basis von errechneten Zahlen vorgenommen werden, die ihrerseits notwendig auf pauschalierenden Annahmen beruhen. Er muss sich am äußeren Erscheinungsbild orientieren und qualitativ erfolgen.
Entscheidungsgründe
1. Bei einer Bebauung in Hanglage ist für den Höhenvergleich auf eine mittlere Höhe abzustellen (vgl. OVG RP, Urt. v. 8.3.2017 - 8 A 10695/16 -, BauR 2017, 997 = BRS 85 Nr. 75 = juris Rn. 37). 2. Der notwendige Vergleich kann nicht maßgeblich auf der Basis von errechneten Zahlen vorgenommen werden, die ihrerseits notwendig auf pauschalierenden Annahmen beruhen. Er muss sich am äußeren Erscheinungsbild orientieren und qualitativ erfolgen.