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Beschluss

1 MN 50/25

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0530.1MN50.25.00
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Leitsätze
1. Sind auf der Grundlage eines Bebauungsplans bereits bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erteilt worden, die die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzen, so verschafft die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans dem von dieser Ausnutzung Betroffenen keinen Vorteil mehr, da sie lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersagt, die erteilten Genehmigungen jedoch weder rückwirkend noch vorläufig für unwirksam erklärt (stRspr, vgl. Senatsbeschl. v. 11.9.2019 - 1 MN 94/19 -, NordÖR 2019, 527 = juris Rn. 17). 2. Die bloße Möglichkeit, Baugenehmigungen zu ändern oder zu erweitern, ist nicht hinreichend konkret, um ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrolleilantrag gegen Festsetzungen zu bejahen, die auf der Grundlage von diesen Genehmigungen im Wesentlichen ausgeschöpft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.6.2023 - 4 BN 39.22 -, BRS 91 Nr. 159 = juris Rn. 6 für einen Normenkontrollantrag).
Entscheidungsgründe
1. Sind auf der Grundlage eines Bebauungsplans bereits bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erteilt worden, die die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzen, so verschafft die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans dem von dieser Ausnutzung Betroffenen keinen Vorteil mehr, da sie lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersagt, die erteilten Genehmigungen jedoch weder rückwirkend noch vorläufig für unwirksam erklärt (stRspr, vgl. Senatsbeschl. v. 11.9.2019 - 1 MN 94/19 -, NordÖR 2019, 527 = juris Rn. 17). 2. Die bloße Möglichkeit, Baugenehmigungen zu ändern oder zu erweitern, ist nicht hinreichend konkret, um ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrolleilantrag gegen Festsetzungen zu bejahen, die auf der Grundlage von diesen Genehmigungen im Wesentlichen ausgeschöpft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.6.2023 - 4 BN 39.22 -, BRS 91 Nr. 159 = juris Rn. 6 für einen Normenkontrollantrag).