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Beschluss

2 LA 216/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0602.2LA216.24.00
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Leitsätze
1. Liegt tatsächlich ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. 2. Eine Selbstbeschaffung ist nicht möglich , wenn das Jugendamt wegen mangelnder Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder sonst wegen eines dem Leistungsberechtigten anzulastenden Verhaltens nicht die Gelegenheit hatte, im Hilfeplanverfahren den Bedarf oder die Geeignetheit der Hilfe im Zusammenwirken aller Beteiligter zu klären
Entscheidungsgründe
1. Liegt tatsächlich ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. 2. Eine Selbstbeschaffung ist nicht möglich , wenn das Jugendamt wegen mangelnder Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder sonst wegen eines dem Leistungsberechtigten anzulastenden Verhaltens nicht die Gelegenheit hatte, im Hilfeplanverfahren den Bedarf oder die Geeignetheit der Hilfe im Zusammenwirken aller Beteiligter zu klären