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Beschluss

12 MS 30/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0604.12MS30.24.00
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Leitsätze
1. Auf die Einbeziehung eines Bescheides, der die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark ändert findet § 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 BImSchG keine Anwendung. 2. Der Nachtbetrieb noch nicht unabhängig vermessener Windenergieanlagen (WEA) darf insoweit zugelassen werden, als an allen relevanten Immissionspunkten der Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens (volle) 3,0 dB(A) unterschreitet. 3. Selbst wenn man es für denkbar hielte, dass ein Gericht unter Berufung auf die Gebundenheit einer Zwischenwertbildung entsprechend Nr. 6.7 der TA Lärm eine Genehmigung, die keine Zwischenwertbildung erkennen lässt, mithilfe gerichtlicher Zwischenwertbildung für rechtens erachtete, schiede das doch zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich aus. 4. Die regelgerechte Abrundung von Beurteilungspegeln im Sinne der Nr. 2.10 Satz 2 der TA Lärm ist für den Regelfall zulässig. 5. Soweit es um die Beurteilung des Luftschalls von WEA geht, der über die Außenfassade von Gebäuden einwirkt, sind die Innen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.2 der TA Lärm unanwendbar. 6. Die mit einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergiegewinnung verbundene Ausschlusswirkung ist nicht zugunsten der von einem ausgeschlossenen Vorhaben betroffenen Nachbarschaft drittschützend. 7. Die Anwendung des § 16b Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 oder Abs. 8 BImSchG setzt keine Bestandskraft der geänderten Ursprungsgenehmigung voraus. 8. Ein "Austausch" von Teilen im Sinne des § 16b Abs. 8 Satz 1 BImSchG meint lediglich einen Wechsel im Teilebestand der zur Genehmigung gestellten WEA im Verhältnis zur bereits genehmigten WEA, setzt aber keine realen Montagearbeiten voraus. 9. Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG setzt eine Wirksamkeit des Windenergiegebietes nach § 2 Nr. 1 WindBG voraus. 10. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks ist grundsätzlich von der Wirksamkeit einer Konzentrationsflächenplanung auszugehen, es sei denn, diese Planung wäre offensichtlich unwirksam. Ist nur die Rechtswirksamkeit der Positivplanung entscheidungserheblich, bleibt selbst die etwaige Offensichtlichkeit der Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung (Negativplanung) ohne Bedeutung, sofern eine auf die Ausschlusswirkung beschränkte Teilunwirksamkeit der Planung in Betracht kommt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Einbeziehung eines Bescheides, der die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark ändert findet § 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 BImSchG keine Anwendung. 2. Der Nachtbetrieb noch nicht unabhängig vermessener Windenergieanlagen (WEA) darf insoweit zugelassen werden, als an allen relevanten Immissionspunkten der Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens (volle) 3,0 dB(A) unterschreitet. 3. Selbst wenn man es für denkbar hielte, dass ein Gericht unter Berufung auf die Gebundenheit einer Zwischenwertbildung entsprechend Nr. 6.7 der TA Lärm eine Genehmigung, die keine Zwischenwertbildung erkennen lässt, mithilfe gerichtlicher Zwischenwertbildung für rechtens erachtete, schiede das doch zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich aus. 4. Die regelgerechte Abrundung von Beurteilungspegeln im Sinne der Nr. 2.10 Satz 2 der TA Lärm ist für den Regelfall zulässig. 5. Soweit es um die Beurteilung des Luftschalls von WEA geht, der über die Außenfassade von Gebäuden einwirkt, sind die Innen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.2 der TA Lärm unanwendbar. 6. Die mit einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergiegewinnung verbundene Ausschlusswirkung ist nicht zugunsten der von einem ausgeschlossenen Vorhaben betroffenen Nachbarschaft drittschützend. 7. Die Anwendung des § 16b Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 oder Abs. 8 BImSchG setzt keine Bestandskraft der geänderten Ursprungsgenehmigung voraus. 8. Ein "Austausch" von Teilen im Sinne des § 16b Abs. 8 Satz 1 BImSchG meint lediglich einen Wechsel im Teilebestand der zur Genehmigung gestellten WEA im Verhältnis zur bereits genehmigten WEA, setzt aber keine realen Montagearbeiten voraus. 9. Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG setzt eine Wirksamkeit des Windenergiegebietes nach § 2 Nr. 1 WindBG voraus. 10. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks ist grundsätzlich von der Wirksamkeit einer Konzentrationsflächenplanung auszugehen, es sei denn, diese Planung wäre offensichtlich unwirksam. Ist nur die Rechtswirksamkeit der Positivplanung entscheidungserheblich, bleibt selbst die etwaige Offensichtlichkeit der Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung (Negativplanung) ohne Bedeutung, sofern eine auf die Ausschlusswirkung beschränkte Teilunwirksamkeit der Planung in Betracht kommt.