Urteil
13 LB 259/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0605.13LB259.23.00
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Leitsätze
1. Einzige tatbestandliche Voraussetzung für eine (weitere) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG ist die wirksame Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG , deren gesetzliche Fortgeltung als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 34 Abs. 2 AufenthG oder eine bereits erfolgte wirksame Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG . 2. Das vom Bundesverwaltungsgericht zur Identitätsklärung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG im Staatsangehörigkeitsrecht entwickelte Stufenmodell (vgl. Urt. v. 23.9.2020 - BVerwG 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269 - juris) ist auch auf die Identitätsklärung im Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG übertragbar
Entscheidungsgründe
1. Einzige tatbestandliche Voraussetzung für eine (weitere) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG ist die wirksame Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG , deren gesetzliche Fortgeltung als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 34 Abs. 2 AufenthG oder eine bereits erfolgte wirksame Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG . 2. Das vom Bundesverwaltungsgericht zur Identitätsklärung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG im Staatsangehörigkeitsrecht entwickelte Stufenmodell (vgl. Urt. v. 23.9.2020 - BVerwG 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269 - juris) ist auch auf die Identitätsklärung im Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG übertragbar