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Beschluss

4 LA 139/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0605.4LA139.24.00
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Leitsätze
1. Ist den Anforderungen an die gute fachliche Praxis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG nicht entsprochen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ein Eingriff vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 -, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 17 und v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 -, juris Rn. 39). 2. § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG begünstigt nur die tägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts. Die Norm gilt daher nicht für den Wechsel zwischen den unterschiedlichen Arten der Bodennutzung und nicht für Maßnahmen der Bodengewinnung sowie die erstmalige Begründung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung. Auf den Wechsel zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsarten findet § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur Anwendung, wenn es sich um eine Maßnahme der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirts handelt. Dieser soll in seiner alltäglichen, also gewöhnlichen Wirtschaftsweise nicht der Eingriffsregelung unterworfen sein, sodass die Landwirtschaftsklausel auch Tätigkeiten erfassen kann, die nicht täglich ausgeübt werden ( BVerwG, Urt. v. 13.6.2019 - 4 C 4.18 -, juris Rn. 20 m.w.N.). 3. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG eröffnet der Behörde ein Auswahlermessen, ob sie Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnet (vgl. Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 33). Eine feste Rangfolge bei dieser Wahl sieht das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht vor. In erster Linie sind die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit maßgebend. 4. Bei einem illegalen Eingriff, der nicht nachträglich legalisiert werden kann, besteht regelmäßig ein Interesse daran, die Veränderung der betroffenen Grundfläche selbst rückgängig zu machen, etwa indem abgeschnittene Gehölze durch Neupflanzungen ersetzt werden. 5. Die in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG genannten Maßnahmen nach § 15 BNatSchG meinen nur die in § 15 Abs. 2 BNatSchG bezeichneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht jedoch die Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG (Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 34). 6. Da neu gepflanzte Gehölze die Funktion der beseitigten Gehölze im Naturhaushalt erst nach einigen Jahren erreichen werden, kann als Ausgleich für diese zeitliche Lücke regelmäßig eine Pflanzung größeren Umfangs als das beseitigte Gehölz gefordert werden. Die Angemessenheit der Ersatzpflanzung beurteilt sich nach der Bedeutung des Gehölzes bzw. der Bäume für den Naturhaushalt. Es kommt maßgeblich auf die Größe und den ökologischen Wert des beseitigten Gehölzes bzw. der gefällten Bäume an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.4.2016 - 2 M 93/15 -, juris Rn. 27).
Entscheidungsgründe
1. Ist den Anforderungen an die gute fachliche Praxis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG nicht entsprochen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ein Eingriff vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 -, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 17 und v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 -, juris Rn. 39). 2. § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG begünstigt nur die tägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts. Die Norm gilt daher nicht für den Wechsel zwischen den unterschiedlichen Arten der Bodennutzung und nicht für Maßnahmen der Bodengewinnung sowie die erstmalige Begründung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung. Auf den Wechsel zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsarten findet § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur Anwendung, wenn es sich um eine Maßnahme der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirts handelt. Dieser soll in seiner alltäglichen, also gewöhnlichen Wirtschaftsweise nicht der Eingriffsregelung unterworfen sein, sodass die Landwirtschaftsklausel auch Tätigkeiten erfassen kann, die nicht täglich ausgeübt werden ( BVerwG, Urt. v. 13.6.2019 - 4 C 4.18 -, juris Rn. 20 m.w.N.). 3. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG eröffnet der Behörde ein Auswahlermessen, ob sie Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnet (vgl. Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 33). Eine feste Rangfolge bei dieser Wahl sieht das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht vor. In erster Linie sind die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit maßgebend. 4. Bei einem illegalen Eingriff, der nicht nachträglich legalisiert werden kann, besteht regelmäßig ein Interesse daran, die Veränderung der betroffenen Grundfläche selbst rückgängig zu machen, etwa indem abgeschnittene Gehölze durch Neupflanzungen ersetzt werden. 5. Die in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG genannten Maßnahmen nach § 15 BNatSchG meinen nur die in § 15 Abs. 2 BNatSchG bezeichneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht jedoch die Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG (Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 34). 6. Da neu gepflanzte Gehölze die Funktion der beseitigten Gehölze im Naturhaushalt erst nach einigen Jahren erreichen werden, kann als Ausgleich für diese zeitliche Lücke regelmäßig eine Pflanzung größeren Umfangs als das beseitigte Gehölz gefordert werden. Die Angemessenheit der Ersatzpflanzung beurteilt sich nach der Bedeutung des Gehölzes bzw. der Bäume für den Naturhaushalt. Es kommt maßgeblich auf die Größe und den ökologischen Wert des beseitigten Gehölzes bzw. der gefällten Bäume an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.4.2016 - 2 M 93/15 -, juris Rn. 27).