Beschluss
8 ME 116/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0606.8ME116.24.00
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Leitsätze
(Vorbeugender) Rechtsschutz gegen die Vollstreckung einer Rundfunkbeitragsforderung ist zulässig, wenn der Vollstreckungsgläubiger das Vollstreckungsersuchen gestellt und die Vollstreckungsbehörde daraufhin dem Vollstreckungsschuldner die Zahlungsaufforderung hat zukommen lassen (ausführlich Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.5.2025 8 ME 132/24 , juris Rn. 24ff.). Postverluste kommen vor; auch der sog. Historiensatz und die Behauptung, es habe keinen Postrückläufer gegeben, begründen keine Vermutung für den Zugang eines formlos mit der Post übersandten Briefes. Dass rechtsschutzsuchende Personen sich im Internet verfügbarer Mustervorlagen für einen gerichtlichen Rechtsschutzantrag bedient haben, rechtfertigt nicht von vornherein Misstrauen gegenüber den von ihnen gemachten Angaben. Das Institut der Folgenabwägung ( § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO ) hat nicht den Zweck, eine prozessuale Beweiserleichterung zu schaffen.
Entscheidungsgründe
(Vorbeugender) Rechtsschutz gegen die Vollstreckung einer Rundfunkbeitragsforderung ist zulässig, wenn der Vollstreckungsgläubiger das Vollstreckungsersuchen gestellt und die Vollstreckungsbehörde daraufhin dem Vollstreckungsschuldner die Zahlungsaufforderung hat zukommen lassen (ausführlich Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.5.2025 8 ME 132/24 , juris Rn. 24ff.). Postverluste kommen vor; auch der sog. Historiensatz und die Behauptung, es habe keinen Postrückläufer gegeben, begründen keine Vermutung für den Zugang eines formlos mit der Post übersandten Briefes. Dass rechtsschutzsuchende Personen sich im Internet verfügbarer Mustervorlagen für einen gerichtlichen Rechtsschutzantrag bedient haben, rechtfertigt nicht von vornherein Misstrauen gegenüber den von ihnen gemachten Angaben. Das Institut der Folgenabwägung ( § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO ) hat nicht den Zweck, eine prozessuale Beweiserleichterung zu schaffen.