Beschluss
2 ME 26/25
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0613.2ME26.25.00
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Leitsätze
1. Der Antrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung ist statthafter Gegenstand eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO und damit zulässig. Eines weiteren Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubewertung bedarf es nicht. 2. Zur Zurückverweisung im Eilverfahren
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung ist statthafter Gegenstand eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO und damit zulässig. Eines weiteren Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubewertung bedarf es nicht. 2. Zur Zurückverweisung im Eilverfahren