Beschluss
11 PA 105/25
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0624.11PA105.25.00
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Leitsätze
1. Die polizeirechtliche Inanspruchnahme einer unter Betreuung stehenden Person ist weder auf der Primär- noch auf der Sekundärebene ausgeschlossen. 2. Dass möglicherweise eine betreute Person die Bedeutung des ihr erteilten Aufenthaltsverbots noch unmittelbarer begreifen könnte, wenn dieses im Wege unmittelbaren Zwangs durchgesetzt würde, steht einer Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
1. Die polizeirechtliche Inanspruchnahme einer unter Betreuung stehenden Person ist weder auf der Primär- noch auf der Sekundärebene ausgeschlossen. 2. Dass möglicherweise eine betreute Person die Bedeutung des ihr erteilten Aufenthaltsverbots noch unmittelbarer begreifen könnte, wenn dieses im Wege unmittelbaren Zwangs durchgesetzt würde, steht einer Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen.