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Beschluss

12 ME 19/25

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0707.12ME19.25.00
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Leitsätze
Macht der Betroffene im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, namentlich während der Anamnese einer angeordneten ärztlichen Begutachtung, unrichtige Angaben über seinen Cannabiskonsum, ist aber dieses Mitwirkungsdefizit nicht so gravierend, dass sich entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 FeV unmittelbar auf eine fehlende Kraftfahreignung schließen lässt, können deshalb gleichwohl Tatsachen im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV festzustellen sein, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen, und zwar unter Anwendung des für Beweisvereitelungen geltenden Rechtsgedankens der §§ 427 , 444 und 446 ZPO .
Entscheidungsgründe
Macht der Betroffene im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, namentlich während der Anamnese einer angeordneten ärztlichen Begutachtung, unrichtige Angaben über seinen Cannabiskonsum, ist aber dieses Mitwirkungsdefizit nicht so gravierend, dass sich entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 FeV unmittelbar auf eine fehlende Kraftfahreignung schließen lässt, können deshalb gleichwohl Tatsachen im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV festzustellen sein, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen, und zwar unter Anwendung des für Beweisvereitelungen geltenden Rechtsgedankens der §§ 427 , 444 und 446 ZPO .