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Beschluss

4 LA 10/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0709.4LA10.24.00
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Leitsätze
1. Die Feststellung im Sitzungsprotokoll, dass bestimmte Erkenntnismittel zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in einem Asylklageverfahren gemacht worden sind, schließt nicht aus, dass noch weitere Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.10.1984 - 9 C 67.83 -, juris Leitsatz und Rn. 8). 2. Weicht das Verwaltungsgericht von seiner schriftlich erfolgten Ankündigung, bestimmte Erkenntnismittel zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in einem Asylklageverfahren zu machen, mit der von ihm in der Sitzungsniederschrift protokollierten Feststellung, dass die "mit der Ladung übersandten Erkenntnismittel" zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, ohne erkennbaren Grund ab, ist einem anwaltlich vertretenen Asylkläger abzuverlangen, einen (etwaigen) Gehörsverstoß durch Nachfrage in der mündlichen Verhandlung abzuwenden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat dienende Funktion für eine materiell richtige Entscheidung und erlaubt den Verfahrensbeteiligten ungeachtet der im Verfahrensrecht unentbehrlichen Formalisierung nicht, sich künstlich "unwissender" zu stellen als sie tatsächlich sind (Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.9.1996 - 12 L 2965/96 -, juris Rn. 6).
Entscheidungsgründe
1. Die Feststellung im Sitzungsprotokoll, dass bestimmte Erkenntnismittel zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in einem Asylklageverfahren gemacht worden sind, schließt nicht aus, dass noch weitere Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.10.1984 - 9 C 67.83 -, juris Leitsatz und Rn. 8). 2. Weicht das Verwaltungsgericht von seiner schriftlich erfolgten Ankündigung, bestimmte Erkenntnismittel zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in einem Asylklageverfahren zu machen, mit der von ihm in der Sitzungsniederschrift protokollierten Feststellung, dass die "mit der Ladung übersandten Erkenntnismittel" zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, ohne erkennbaren Grund ab, ist einem anwaltlich vertretenen Asylkläger abzuverlangen, einen (etwaigen) Gehörsverstoß durch Nachfrage in der mündlichen Verhandlung abzuwenden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat dienende Funktion für eine materiell richtige Entscheidung und erlaubt den Verfahrensbeteiligten ungeachtet der im Verfahrensrecht unentbehrlichen Formalisierung nicht, sich künstlich "unwissender" zu stellen als sie tatsächlich sind (Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.9.1996 - 12 L 2965/96 -, juris Rn. 6).