Beschluss
1 OA 89/25
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0822.1OA89.25.00
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Leitsätze
Stehen in der angegriffenen Bauordnungsverfügung die Untersagung der Nutzung und der Rückbau des illegalen Gebäudes als selbstständige Verfügungspunkte nebeneinander, sind sie bei der Streitwertberechnung regelmäßig kumulativ zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Stehen in der angegriffenen Bauordnungsverfügung die Untersagung der Nutzung und der Rückbau des illegalen Gebäudes als selbstständige Verfügungspunkte nebeneinander, sind sie bei der Streitwertberechnung regelmäßig kumulativ zu berücksichtigen.