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Beschluss

8 ME 51/25

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0922.8ME51.25.00
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Leitsätze
Indem bereits durch Gesetz auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k , 899 sowie 902 ZPO verwiesen wird, erhält der Antragsteller, bei dessen gepfändetem Konto es sich unstreitig um ein Pfändungsschutzkonto handelt, ausreichenden Vollstreckungsschutz, so dass es zu seinem Schutz des Erlasses einer Blankettverfügung mit den in der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen Verweisen auf die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften nicht mehr bedarf (so schon VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.8.2018 2 S 1254/18 , juris Rn. 9 ff. zur Vorgängervorschrift des § 850k ZPO a. F.; OVG NRW, Beschl. v. 24.1.2023 2 B 1144/22 , juris Rn. 13 f.).
Entscheidungsgründe
Indem bereits durch Gesetz auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k , 899 sowie 902 ZPO verwiesen wird, erhält der Antragsteller, bei dessen gepfändetem Konto es sich unstreitig um ein Pfändungsschutzkonto handelt, ausreichenden Vollstreckungsschutz, so dass es zu seinem Schutz des Erlasses einer Blankettverfügung mit den in der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen Verweisen auf die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften nicht mehr bedarf (so schon VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.8.2018 2 S 1254/18 , juris Rn. 9 ff. zur Vorgängervorschrift des § 850k ZPO a. F.; OVG NRW, Beschl. v. 24.1.2023 2 B 1144/22 , juris Rn. 13 f.).