Urteil
13 LC 160/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0926.13LC160.24.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Verpflichtungsklage auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf Neubescheidung eines dahingehenden Antrags der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts. 2. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan kann und muss unabhängig davon getroffen werden, ob und gegebenenfalls wann das Land einen Krankenhausplan erlassen hat und ob der Plan ordnungsgemäß ist ( BVerwG, Urt. v. 8.7.2022 - BVerwG 3 C 2.21 -, juris Rn. 13). 3. Über den Planaufnahmeantrag des Krankenhausträgers hat die zuständige Landesbehörde allein danach zu entscheiden, ob das Krankenhaus leistungsfähig und bedarfsgerecht ist sowie ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt. Hierzu muss sie den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und gegebenenfalls dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (hier: Aufnahme in den Krankenhausplan für den Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie).
Entscheidungsgründe
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Verpflichtungsklage auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf Neubescheidung eines dahingehenden Antrags der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts. 2. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan kann und muss unabhängig davon getroffen werden, ob und gegebenenfalls wann das Land einen Krankenhausplan erlassen hat und ob der Plan ordnungsgemäß ist ( BVerwG, Urt. v. 8.7.2022 - BVerwG 3 C 2.21 -, juris Rn. 13). 3. Über den Planaufnahmeantrag des Krankenhausträgers hat die zuständige Landesbehörde allein danach zu entscheiden, ob das Krankenhaus leistungsfähig und bedarfsgerecht ist sowie ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt. Hierzu muss sie den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und gegebenenfalls dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (hier: Aufnahme in den Krankenhausplan für den Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie).