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Beschluss

2 ME 23/25

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:1010.2ME23.25.00
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Leitsätze
1. Liegt die Bekanntgabe der Entscheidung länger als zwei Wochen zurück, muss der Betroffene darlegen und glaubhaft machen, wann er von der Entscheidung und damit von den Tatsachen Kenntnis genommen hat, aus denen er den Gehörsverstoß ableitet ( BVerwG, Beschl. v. 22.01.2013 4 B 4/13 , juris Rn. 5). 2. Die Umstände müssen mit tauglichen Mitteln im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht werden. Die Erklärung eines Prozessbevollmächtigten in einem Schriftsatz reicht für sich genommen nicht aus.
Entscheidungsgründe
1. Liegt die Bekanntgabe der Entscheidung länger als zwei Wochen zurück, muss der Betroffene darlegen und glaubhaft machen, wann er von der Entscheidung und damit von den Tatsachen Kenntnis genommen hat, aus denen er den Gehörsverstoß ableitet ( BVerwG, Beschl. v. 22.01.2013 4 B 4/13 , juris Rn. 5). 2. Die Umstände müssen mit tauglichen Mitteln im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht werden. Die Erklärung eines Prozessbevollmächtigten in einem Schriftsatz reicht für sich genommen nicht aus.