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Beschluss

2 LA 37/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:1113.2LA37.24.00
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Leitsätze
1. Auch nach der Neufassung des § 141 Abs. 3 NSchG und des § 114 Abs. 3 NSchG durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. Nr. 8/2015) besteht eine Erstattungs- und Beförderungspflicht für den Besuch von Schulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nur dann, wenn die besuchte Ersatzschule einen eigenständigen Bildungsgang aufweist. 2. Der schulrechtlich einheitliche Rechtsbegriff des Bildungsgangs bezeichnet eine besondere fachliche, methodische, didaktische und/oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.11.2018 2 ME 512/18 -, juris Rn. 6 ff.; Urt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 48; Urt. v. 6.5.2013 - 2 LB 151/12 -, juris Rn. 48). 3. Wird eine Grundschule mit einem gleichartigen pädagogischen Konzept in der Sekundarstufe I fortgeführt, ist dort der erforderliche Abschluss möglich, mit der Folge, dass der Beförderungsanspruch nicht nur für die Sekundarstufe, sondern auch für die Grundschule besteht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des NdsOVG, vgl. z.B. Urt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 54; Urt. v. 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, juris Rn. 33).
Entscheidungsgründe
1. Auch nach der Neufassung des § 141 Abs. 3 NSchG und des § 114 Abs. 3 NSchG durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. Nr. 8/2015) besteht eine Erstattungs- und Beförderungspflicht für den Besuch von Schulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nur dann, wenn die besuchte Ersatzschule einen eigenständigen Bildungsgang aufweist. 2. Der schulrechtlich einheitliche Rechtsbegriff des Bildungsgangs bezeichnet eine besondere fachliche, methodische, didaktische und/oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.11.2018 2 ME 512/18 -, juris Rn. 6 ff.; Urt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 48; Urt. v. 6.5.2013 - 2 LB 151/12 -, juris Rn. 48). 3. Wird eine Grundschule mit einem gleichartigen pädagogischen Konzept in der Sekundarstufe I fortgeführt, ist dort der erforderliche Abschluss möglich, mit der Folge, dass der Beförderungsanspruch nicht nur für die Sekundarstufe, sondern auch für die Grundschule besteht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des NdsOVG, vgl. z.B. Urt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 54; Urt. v. 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, juris Rn. 33).