OffeneUrteileSuche
Urteil

20 A 831/83

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Förderung von Grundwasser in eigenen Brunnen bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 2,3,7 WHG). • § 6 WHG regelt nur Beeinträchtigungen der Wasserwirtschaft; Gefahren, die sich aus der späteren Verwendung des geförderten Wassers als Trinkwasser ergeben, sind über landesrechtliche Vorschriften (hier § 47 LWG) zu beurteilen. • Entscheidende hygienische und chemische Anforderungen für Entnahmen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, ergeben sich aus der Trinkwasser-Verordnung; solange strengere EG-Richtlinien nicht innerstaatlich umgesetzt sind, sind deren Werte nicht unmittelbar anzuwenden. • Fehlen zwingende Versagungsgründe (vgl. § 47 Abs.1 LWG), bleibt die Erlaubniserteilung Ermessen der Behörde; dieses Ermessen ist daraufhin zu prüfen, ob weniger einschneidende Nebenbestimmungen (Auflagen) möglich sind.
Entscheidungsgründe
Erlaubniserfordernis und Prüfungspflicht bei Grundwasserförderung für öffentliche Trinkwasserversorgung • Zur Förderung von Grundwasser in eigenen Brunnen bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 2,3,7 WHG). • § 6 WHG regelt nur Beeinträchtigungen der Wasserwirtschaft; Gefahren, die sich aus der späteren Verwendung des geförderten Wassers als Trinkwasser ergeben, sind über landesrechtliche Vorschriften (hier § 47 LWG) zu beurteilen. • Entscheidende hygienische und chemische Anforderungen für Entnahmen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, ergeben sich aus der Trinkwasser-Verordnung; solange strengere EG-Richtlinien nicht innerstaatlich umgesetzt sind, sind deren Werte nicht unmittelbar anzuwenden. • Fehlen zwingende Versagungsgründe (vgl. § 47 Abs.1 LWG), bleibt die Erlaubniserteilung Ermessen der Behörde; dieses Ermessen ist daraufhin zu prüfen, ob weniger einschneidende Nebenbestimmungen (Auflagen) möglich sind. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Wohnkomplexe mit rund 2.400 Bewohnern und fördert seit 1935 Trinkwasser aus eigenen Brunnen. Bis 31.12.1980 bestanden befristete Erlaubnisse; die Klägerin beantragte am 9.4.1980 deren Verlängerung auf unbefristete Erlaubnisse. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8.12.1980 ab mit der Begründung, die Versorgung könne zweckmäßiger und sicherer aus dem öffentlichen Netz erfolgen; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Klägerin klagte und machte geltend, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 6 WHG) hinderten die Erlaubniserteilung nicht und hygienische Bedenken bestünden nicht. Der Senat holte ein Gutachten zur Trinkwasserqualität ein; die Verwaltungsbehörde verwies auf mögliche Gefährdungen durch Umweltbelastungen und Grundwasserströmungen. • Erlaubnispflicht: Die Förderung von Grundwasser in den angegebenen Brunnen unterfällt den Erlaubnisvorschriften des WHG (§§ 2 Abs.1, 3 Abs.1 Nr.6 i.V.m. § 7 WHG); eine Freistellung nach § 33 WHG scheidet aus, weil zahlreiche Haushalte versorgt werden. • Abgrenzung § 6 WHG / gesundheitspolizeiliche Regelung: § 6 WHG zielt auf Beeinträchtigungen der Wasserwirtschaft; Gefahren, die sich aus der Verwendung des geförderten Wassers als Trinkwasser ergeben, fallen nicht unter § 6 WHG, sondern können durch landesrechtliche Vorschriften wie § 47 LWG geregelt werden. • Maßgebliche Anforderungen: Für Wasser, das der öffentlichen Trinkwasserversorgung zugeführt werden soll, sind die hygienischen und chemischen Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung maßgeblich; EG-Richtlinien können vor ihrer innerstaatlichen Umsetzung nicht unmittelbar strengere Grenzwerte begründen. • Gutachten und Befundwürdigung: Das eingeholte Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die untersuchten Brunnen nach der geltenden Trinkwasser-Verordnung überwiegend unbedenklich sind; festgestellte Sulfatüberschreitungen entfallen auf calciumsulfathaltigen Untergrund und sind gesundheitlich unbedenklich. • Kein zwingender Versagungsgrund: Mangels Nachweises gesundheitlicher Gefahren nach § 47 Abs.1 LWG liegen keine zwingenden Versagungsgründe vor; auch erhöhte Nitratwerte verbleiben unter dem damals geltenden Grenzwert und rechtfertigen keine Versagung. • Ermessensprüfung: Da keine zwingenden Gründe bestehen, verbleibt die Erlaubniserteilung im Ermessen der Behörde; dieses Ermessen hat die Behörde jedoch unter Berücksichtigung milderer Mittel (Nebenbestimmungen/Auflagen) auszuüben, bevor sie eine vollständige Versagung ausspricht. • Fehler der Behördenentscheidung: Der Beklagte hat es unterlassen, zu prüfen, ob durch Auflagen (häufigere Probenahmen, Warnanlagen, Aktivkohlefilter, Einstellung bei Ölunfällen etc.) die von ihm befürchteten Risiken beherrschbar wären; dadurch ist die Ablehnung rechtswidrig. • Verfahrensfolge: Mangels Spruchreife hat das Gericht den Beklagten verpflichtet, die Anträge der Klägerin unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden (§ 113 Abs.4 VwGO). Die Berufung war teilweise erfolgreich. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten und des Widerspruchsbescheids sind rechtswidrig, weil zwingende Versagungsgründe nach § 47 Abs.1 LWG nicht vorliegen und die Behörde vor einer Versagung nicht geprüft hat, ob durch geeignete Nebenbestimmungen die Sicherheit der Trinkwasserversorgung gewährleistet werden kann. Der Beklagte wird deshalb verpflichtet, die Klägerin auf ihre Anträge vom 9. April 1980 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte. Eine Revision wurde nicht zugelassen.