Urteil
15 A 924/86
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grenzen amtlicher Öffentlichkeitsarbeit gelten auch für Gemeinden.
• Amtliche Veröffentlichungen dürfen in der unmittelbaren Vorwahlzeit keine verhältnismäßig gewichtige Wahlwerbung darstellen; dies erfordert größte Zurückhaltung, insbesondere bei Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichten.
• Neutral gestaltete Presseerklärungen und Pressegespräche sind auch in der Vorwahlzeit in der Regel zulässig, weil ihre Wirkung durch die Pressevermittlung gemildert wird.
• Eine Rechtsverletzung des Rechts auf chancengleiche Wahlteilnahme liegt nur vor, wenn die amtliche Öffentlichkeitsarbeit in einem ins Gewicht fallenden Umfang die Wettbewerbschancen der Bewerber spürbar verfälscht.
Entscheidungsgründe
Grenzen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit vor Wahlen; Erheblichkeitserfordernis bei Rechtsverletzung • Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grenzen amtlicher Öffentlichkeitsarbeit gelten auch für Gemeinden. • Amtliche Veröffentlichungen dürfen in der unmittelbaren Vorwahlzeit keine verhältnismäßig gewichtige Wahlwerbung darstellen; dies erfordert größte Zurückhaltung, insbesondere bei Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichten. • Neutral gestaltete Presseerklärungen und Pressegespräche sind auch in der Vorwahlzeit in der Regel zulässig, weil ihre Wirkung durch die Pressevermittlung gemildert wird. • Eine Rechtsverletzung des Rechts auf chancengleiche Wahlteilnahme liegt nur vor, wenn die amtliche Öffentlichkeitsarbeit in einem ins Gewicht fallenden Umfang die Wettbewerbschancen der Bewerber spürbar verfälscht. Die Kläger (Sechs Direktkandidaten und ihre Partei-Ortsgruppe) rügen, die Beklagte habe in der Vorwahlzeit zur Kommunalwahl 1984 durch zahlreiche Presseerklärungen, die Herausgabe eines "Umweltbericht 1984" (1.000 Expl.), die Durchführung eines "Informationstages 1984" und die Eröffnung einer Ausstellung durch den CDU-Spitzenkandidaten gegen ihr Recht auf chancengleiche Wahlteilnahme verstoßen. Sie stellten Feststellungsanträge, die Beklagte beantragte Abweisung. Kernvorwurf: die Maßnahmen stellten gezielte Wahlhilfen der amtlichen Verwaltung zugunsten der bisherigen Mehrheitspartei dar und hätten die Wettbewerbsbedingungen im Wahlkampf verfälscht. • Rechtliche Grundlage des Anspruchs ist §29 Abs.1 GO i.V.m. §§7,12 KWahlG sowie Art.21 Abs.1 GG und §15 KWahlG; Parteien und Wahlbewerber haben Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Wahlkampf. • Die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe zur Beschränkung amtlicher Öffentlichkeitsarbeit (keine Parteibegünstigung, Zurückhaltung in der unmittelbaren Vorwahlzeit, Verbot von Arbeits-/Leistungs-/Erfolgsberichten kurz vor der Wahl, Pflicht, Vorkehrungen gegen parteiliche Nutzung amtlicher Druckwerke zu treffen) gelten auch für Gemeinden. • Amtliche Veröffentlichungen sind nach Inhalt und Form zu prüfen; neutraler Inhalt und sachliche Aufmachung schließen nicht aus, daß eine zeitnahe Herausgabe vor der Wahl als indirekte Wahlbeeinflussung zu werten ist. • Der Umweltbericht war inhaltlich neutral und nicht reklamehaft, seine Herausgabe jedoch ca. sechs Wochen vor der Wahl war nicht durch einen akuten sachlichen Anlass gerechtfertigt; die Überlassung an Ratsmitglieder und Fraktionen ohne Vorkehrungen gegen Wahlnutzung war pflichtwidrig. • Der Informationstag war thematisch (Umweltschutz, Stadtplanung) wahlrelevant und mangels traditionell feststehendem oder akutem Anlass in der unmittelbaren Vorwahlzeit vermeidbar; dessen Durchführung war daher ebenfalls grenzüberschreitend. • Pressemitteilungen und -gespräche sind in der Vorwahlzeit typisierend von geringer Gefährdung für die Chancengleichheit, weil ihre Wirkung mediatorisch durch die Presse geht; daher waren die hier gerügten Presseinformationen rechtmäßig. • Eine Rechtsverletzung nach Art. der Chancengleichheit liegt nur vor, wenn die Überschreitungen in ihrer Häufung, Intensität und Wirkungsbreite ins Gewicht fallen und spürbare Auswirkungen auf das Wahlergebnis nahelegen; das ist hier nicht der Fall. • Die einzelnen Grenzüberschreitungen (Umweltbericht, Informationstag) waren von begrenzter Öffentlichkeitswirkung (geringe Auflage/Absatz, Besucherzahlen) und zusammengenommen nicht massiv genug, um subjektive Abwehrrechte der Kläger zu begründen. • Die Eröffnung der Ausstellung durch den Vorsitzenden des Kulturausschusses war zwar gegebenenfalls eine Kompetenzentscheidung im Innenrecht, führte aber nicht zu einer nachweisbaren Beeinflussung des Wahlergebnisses und begründet daher kein Rechtsschutzbegehren aus dem Wahlchancenschutzrecht. Die Berufung der Beklagten führt zur Änderung des angefochtenen Urteils: die Klagen werden in vollem Umfang abgewiesen; die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, dass die kommunalen Maßstäbe der amtlichen Öffentlichkeitsarbeit denen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen; der Umweltbericht und der Informationstag zwar wegen ihres wahlnahen Zeitpunkts und fehlenden akuten Anlasses Grenzüberschreitungen darstellten, diese aber in ihrer Wirkung und Häufigkeit nicht so erheblich waren, dass sie die chancengleiche Teilnahme der Kläger spürbar beeinträchtigten. Die gegen die Beklagte gerichteten Presseerklärungen waren rechtmäßig. Kostenentscheidung: Kläger tragen die Verfahrenskosten; Revision nicht zugelassen.