Urteil
15 A 3560/91
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
8mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ungültigkeit einer Wahl kann anzuordnen sein, wenn bei der Zulassung von Wahlvorschlägen Unregelmäßigkeiten vorliegen, insbesondere gefälschte Unterstützungsunterschriften.
• Wird ein Wahlvorschlag trotz fehlender erforderlicher Unterstützungsunterschriften zugelassen, stellt dies eine Wahlvorbereitungsunregelmäßigkeit dar, die nicht durch die tatsächliche Durchführung der Wahl geheilt wird (§ 15 Abs.2, § 18 Abs.3 KWahlG).
• Die Anordnung einer Wiederholungswahl darf zu Unrecht zugelassene Wahlvorschläge von der Wiederholungswahl ausschließen; dies kann konkret dazu führen, daß betroffene Bewerber ihr Mandat nicht verteidigen können (§ 40 Abs.1 b, § 33 KWahlG).
• Eine Fraktion ist nicht klagebefugt gegen Maßnahmen, die lediglich Außenrechtspositionen einzelner Bewerber berühren; dagegen können betroffene Listenbewerber Anfechtungsklage erheben.
• Für die Entscheidung genügt die tatsächliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wenn Zeugen- und Gutachtenbeweise konsistent auf Unterschriftsfälschungen und Wählertäuschungen hinweisen (StGB-Normen einschlägig).
Entscheidungsgründe
Wiederholungswahl wegen ungültiger Unterstützungsunterschriften zulässig, Ausschluss von Ersatzvorschlägen • Ungültigkeit einer Wahl kann anzuordnen sein, wenn bei der Zulassung von Wahlvorschlägen Unregelmäßigkeiten vorliegen, insbesondere gefälschte Unterstützungsunterschriften. • Wird ein Wahlvorschlag trotz fehlender erforderlicher Unterstützungsunterschriften zugelassen, stellt dies eine Wahlvorbereitungsunregelmäßigkeit dar, die nicht durch die tatsächliche Durchführung der Wahl geheilt wird (§ 15 Abs.2, § 18 Abs.3 KWahlG). • Die Anordnung einer Wiederholungswahl darf zu Unrecht zugelassene Wahlvorschläge von der Wiederholungswahl ausschließen; dies kann konkret dazu führen, daß betroffene Bewerber ihr Mandat nicht verteidigen können (§ 40 Abs.1 b, § 33 KWahlG). • Eine Fraktion ist nicht klagebefugt gegen Maßnahmen, die lediglich Außenrechtspositionen einzelner Bewerber berühren; dagegen können betroffene Listenbewerber Anfechtungsklage erheben. • Für die Entscheidung genügt die tatsächliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wenn Zeugen- und Gutachtenbeweise konsistent auf Unterschriftsfälschungen und Wählertäuschungen hinweisen (StGB-Normen einschlägig). Bei der Kreistagswahl erzielte die Partei etwa 5,1 % der Stimmen und erhielt vier Listenmandate, die zum Teil von den Klägern (Listenbewerber 2 und 3) besetzt wurden. Dritte beanstandeten, daß in drei Kreiswahlbezirken Wahlvorschläge mit gefälschten Unterstützungsunterschriften eingereicht worden seien. Der Kreiswahlleiter erklärte daraufhin diese Bezirke für ungültig und ordnete eine Wiederholungswahl an, wobei die zu Unrecht zugelassenen Wahlvorschläge nicht durch neue ersetzt werden durften. Die Wiederholungswahl wurde durchgeführt; die betroffenen Listen erzielten danach nur noch rund 4,8 % der Stimmen. Die Kläger klagten auf Aufhebung der Ungültigerklärung und rügten u.a. unzutreffende Fälschungsvorwürfe, mangelnde Anhörung und fehlerhafte Beweiswürdigung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Zuständigkeit und Klagebefugnis: Die Fraktion (Klägerin 1) ist nicht klagebefugt, weil der Beschluss Außenrechtspositionen einzelner Bewerber betrifft; die Listenbewerber 2 und 3 sind klagebefugt, da die Ungültigerklärung und die Regelung der Wiederholungswahl ihre Mandatschancen unmittelbar beeinträchtigen (§ 42 Abs.2 VwGO; § 40 Abs.1 b KWahlG). • Rechtliche Grundlage: Maßgeblich sind § 40 Abs.1 b i.V.m. § 42 Abs.1,2 und § 61 Abs.4 Satz1 KWahlG; Unregelmäßigkeiten bei der Zulassung von Wahlvorschlägen können die Ungültigkeit der Wahl und Anordnung einer Wiederholungswahl rechtfertigen, wobei zu Unrecht zugelassene Vorschläge nicht durch neue ersetzt werden dürfen (§ 15 Abs.2, § 18 Abs.3 KWahlG). • Tatsächliche Feststellungen: Das Verwaltungsgericht hat durch umfassende Beweisaufnahme festgestellt, daß in den Wahlbezirken die erforderliche Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften nicht vorlag; Zeugenaussagen und ein forensisches Schriftgutachten stützen das Vorliegen von Urkundenfälschung, Wahlfälschung und Wählertäuschung (§§ 267, 107a, 108a, 108d StGB). • Mandatserheblichkeit: Der Wegfall der in den beanstandeten Bezirken erzielten Stimmen reduziert den Stimmenanteil der Partei von ca. 5,1 % auf ca. 4,8 %, so daß die Zuteilung der Reservelistenmandate beeinflußt sein konnte; daher sind die Unregelmäßigkeiten mandatserheblich (§ 40 Abs.1 b KWahlG; § 33 KWahlG). • Verfahrensrügen unbeachtlich: Innere Verfahrensfehler der Kreisgremien betreffen Innenrechtspositionen und sind im vorliegenden Außenrechtsstreit der Bewerber nicht verwertbar; zudem hätten solche Verfahrensmängel keine andere in der Sache mögliche Entscheidung ergeben (§ 46 VwVfG). • Beweiswürdigung: Die Übereinstimmung der Zeugenaussagen mit früheren Erklärungen, die Konsistenz mit Ermittlungsakten und die Ergebnisse des Schriftgutachtens rechtfertigen die Würdigung des Verwaltungsgerichts; entgegenstehende Behauptungen der Kläger erschüttern diese Wertung nicht (§ 98 VwGO i.V.m. § 450 ZPO). Die Berufung wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Die Anfechtungsklage der Listenbewerber war unbegründet, weil die Zulassung der angegriffenen Wahlvorschläge Unregelmäßigkeiten in der Wahlvorbereitung darstellte und diese Unregelmäßigkeiten mandatserheblich waren, sodass die Ungültigerklärung und die Anordnung der Wiederholungswahl rechtmäßig waren. Der Ausschluß der zu Unrecht zugelassenen Vorschläge von der Wiederholungswahl war aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zulässig und führte in der konkreten Stimmenkonstellation dazu, daß die betroffenen Bewerber praktisch keine realistische Chance mehr hatten, ihr Mandat zu verteidigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je einem Drittel; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Eine Revision wurde nicht zugelassen.