Urteil
16 A 2859/94
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 17 GTK und die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen erlauben die Veranlagung eines Elternteils auch bei gemeinsamer Beitragsschuld der Eltern.
• Bei gemeinschaftlich zu leistenden Elternbeiträgen kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Personensorgeberechtigten in Betracht; eine entsprechende Rechtsgrundlage kann sich aus § 17 GTK oder in entsprechender Anwendung von §§ 1 Abs.3, 12 Abs.1 Nr.2 b KAG i.V.m. § 44 Abs.1 AO ergeben.
• Die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Gesamtschuldners unterliegt einem weiten Ermessen und ist im Regelfall nicht bereits wegen fehlender Begründung des Auswahlerwägung im Beitrags- oder Widerspruchsbescheid rechtswidrig.
• Die Erhebung gestaffelter Elternbeiträge nach § 17 GTK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Einwände gegen Staffelung, Einkommensbegriff oder Nichtberücksichtigung der Kinderzahl wurden vom Senat bereits zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gesamtschuldnerische Haftung bei Elternbeiträgen nach § 17 GTK zulässig • § 17 GTK und die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen erlauben die Veranlagung eines Elternteils auch bei gemeinsamer Beitragsschuld der Eltern. • Bei gemeinschaftlich zu leistenden Elternbeiträgen kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Personensorgeberechtigten in Betracht; eine entsprechende Rechtsgrundlage kann sich aus § 17 GTK oder in entsprechender Anwendung von §§ 1 Abs.3, 12 Abs.1 Nr.2 b KAG i.V.m. § 44 Abs.1 AO ergeben. • Die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Gesamtschuldners unterliegt einem weiten Ermessen und ist im Regelfall nicht bereits wegen fehlender Begründung des Auswahlerwägung im Beitrags- oder Widerspruchsbescheid rechtswidrig. • Die Erhebung gestaffelter Elternbeiträge nach § 17 GTK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Einwände gegen Staffelung, Einkommensbegriff oder Nichtberücksichtigung der Kinderzahl wurden vom Senat bereits zurückgewiesen. Der Kläger ist Vater eines 1986 geborenen Kindes, das Anfang 1992 einen Kindergarten besuchte. Er und seine Ehefrau gaben für 1991 an, gemeinsame positive Einkünfte über 120.000 DM zu haben. Daraufhin setzte die Stadt gegenüber dem Kläger allein ab 1.1.1992 einen monatlichen Elternbeitrag von 240 DM fest. Der Kläger widersprach und erhob Klage mit der Hauptbehauptung, § 17 GTK verletze Art. 3 und Art. 6 GG wegen Staffelung, Einkommensbegriff und Nichtberücksichtigung der Kinderzahl. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, die Stadt habe den Kläger nicht zusammen mit der Ehefrau als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen dürfen bzw. nicht ausreichend Ermessenserwägungen dargelegt. Die Stadt legte Berufung ein und focht an, die Eltern seien als Gesamtschuldner zu behandeln und die Auswahl des in Anspruch genommenen Elternteils liege im Ermessen der Behörde. • Zuständigkeit und Prüfmaßstab: Der Senat sieht die Klage als gegen den Oberstadtdirektor gerichtet an und prüft die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids. • Gesamtschuldnerschaft: § 17 GTK spricht für einen gemeinsamen Beitrag der Eltern; eine gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§ 1 Abs.3, 12 Abs.1 Nr.2 b KAG i.V.m. § 44 Abs.1 AO, weil Eltern gemeinsam zur Leistung des Beitragstatbestands veranlagt werden können. • Rechtliche Einordnung: Mangels ausdrücklicher landesrechtlicher Anordnung kann die Gesamtschuld aus Sinn und Zweck der Regelung oder aus Anwendbarkeit abgabenrechtlicher Grundsätze folgen; die Regelungsstruktur des § 17 GTK (gemeinsames Einkommen, gemeinsamer Beitrag) legt Gesamtschuld nahe. • Ermessen der Behörde: Die Behörde darf innerhalb weiter Grenzen denjenigen Elternteil auswählen, dessen Heranziehung verwaltungspraktisch zweckmäßig erscheint; in der Anlaufphase nach Inkrafttreten des GTK war es nicht ermessensfehlerhaft, den bei der Einrichtung gemeldeten Elternteil allein heranzuziehen. • Begründungspflicht: Die Behörde war nicht verpflichtet, die Auswahlentscheidung im Beitrags- oder Widerspruchsbescheid detailliert darzulegen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (§§ 28 Abs.1 GTK, 35 Abs.2 Nr.3 SGB X). • Verfassungsmäßigkeit des § 17 GTK: Der Senat folgt seiner früheren Rechtsprechung, nach der § 17 GTK als Rechtsgrundlage für gestaffelte Einkommensbeiträge verfassungskonform ist; insoweit bestehen keine ausreichenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Staffelung, Einkommensbegriff oder Nichtberücksichtigung der Kinderanzahl. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; der angefochtene Gerichtsbescheid wurde geändert und die Klage abgewiesen. Der Beitragsbescheid vom 5. Juni 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 1993 ist rechtmäßig, weil Eltern bei gemeinschaftlich zu leistenden Beiträgen als Gesamtschuldner behandelt werden können und die Behörde in zulässigem Ermessen den Kläger allein in Anspruch nehmen durfte. Eine gesonderte ausführliche Begründung der Auswahlentscheidung war nicht erforderlich. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.