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Urteil

7 A 6317/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Außenbereich ohne Baugenehmigung errichtete Hütte ist formell illegal und kann nach § 58 BauO NW 1984 beseitigt werden. • Vorhaben im Außenbereich sind nach § 35 BauGB eng auszulegen; Liebhaberei rechtfertigt keine Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB. • Die konkrete Ausgestaltung einer baulichen Anlage muss nach Lage, Größe und Ausstattung erkennbar dem privilegierten Zweck dienen; fehlt diese Prägung, ist das Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB unzulässig.
Entscheidungsgründe
Beseitigung einer im Außenbereich errichteten, nicht privilegierten Fischerhütte • Eine im Außenbereich ohne Baugenehmigung errichtete Hütte ist formell illegal und kann nach § 58 BauO NW 1984 beseitigt werden. • Vorhaben im Außenbereich sind nach § 35 BauGB eng auszulegen; Liebhaberei rechtfertigt keine Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB. • Die konkrete Ausgestaltung einer baulichen Anlage muss nach Lage, Größe und Ausstattung erkennbar dem privilegierten Zweck dienen; fehlt diese Prägung, ist das Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB unzulässig. Der Kläger errichtete 1982 auf seinem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstück eine Holzhütte mit Terrasse und üblichen Möblierungen. Die Hütte wurde ohne Baugenehmigung erstellt; frühere Ordnungsverfügungen und ein gerichtlicher Vergleich verpflichteten den Kläger zur Beseitigung bis zu bestimmten Fristen. Nach Ablauf der Duldungsfrist beseitigte der Kläger die Hütte nicht; die Behörde erließ 1993 eine Ordnungsverfügung nach § 58 BauO NW 1984 mit Abbruch- und Beseitigungsforderung sowie Zwangsgeldandrohung. Der Kläger rügte, die Hütte diene der Hege und Pflege seiner Teiche und sei nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB privilegiert; er nutze die Teiche nicht gewerblich. Verwaltungsgericht und Senat hielten die Klage für unbegründet und bestätigten die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. • Ermächtigungsgrundlage ist § 58 Abs.1 Satz2 BauO NW 1984; die Bauaufsichtsbehörde darf den Abbruch illegaler Anlagen verlangen. • Die Hütte ist formell illegal, weil eine Baugenehmigung nach § 60 Abs.1 BauO NW 1984 bzw. § 80 Abs.1 BauO NW 1970 nicht vorliegt. • Materiell ist die Hütte nach §§ 29 Satz1, 35 BauGB unzulässig, weil sie im Außenbereich liegt und nicht unter die Privilegierungen des § 35 Abs.1 BauGB fällt. • Insbesondere ist keine Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB möglich: die Hütte dient Liebhaberei, nicht einem privilegierten Zweck, und ist nicht in Lage, Größe und Ausstattung erkennbar auf einen fachlichen Betriebszweck zugeschnitten. • Selbst bei Annahme einer betrieblichen Nutzung fehlte die für Privilegierung erforderliche äußere Prägung; Ausstattung und Grundfläche vermitteln den Eindruck eines Wochenendhauses. • Die Hütte widerspricht zudem dem Flächennutzungsplan (Forstwirtschaft) und ist konkret geeignet, Nachfolgebebauung zu fördern, sodass öffentliche Belange nach § 35 Abs.3 BauGB beeinträchtigt sind. • Das Ermessen der Behörde wurde nicht verletzt; der zuvor gewährte Vollstreckungsaufschub war ein zulässiges Entgegenkommen und macht die spätere Beseitigungsanordnung nicht unverhältnismäßig. • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig gestützt auf §§ 57 Abs.1 Nr.2, 60, 63 VwVG NW. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 1994 ist rechtmäßig. Die Hütte ist formell und materiell baurechtswidrig, da sie ohne Genehmigung im Außenbereich errichtet wurde und keine Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB beanspruchen kann. Öffentliche Belange werden durch die Anlage beeinträchtigt, zumal sie dem Flächennutzungsplan widerspricht und Nachfolgebebauung begünstigen kann. Der Kläger hat damit die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Auferlegung eines Zwangsgeldes war zulässig.