Beschluss
14 B 192/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kann erfolgen, wenn bei summarischer Prüfung das private Interesse die öffentliche Vollziehung überwiegt.
• Ein Wohnnutzungsgebot kann nicht mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden, wenn dessen Erfüllung objektiv unmöglich oder mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden ist.
• Bei Feststellung gravierender baulicher Mängel ist entscheidend, ob die betroffenen Wohnungen derzeit die Mindestanforderungen an Wohnraum erfüllen; bloße Behauptungen finanzieller Unmöglichkeit der Sanierung reichen nicht aus.
• Gegen eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung sind rechtliche Einwendungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht aufschiebungswirksam zu prüfen; dafür dienen die fachgerichtlichen Rechtsmittel gegen die Grundverfügung.
Entscheidungsgründe
Teilerfolg bei Anordnung aufschiebender Wirkung wegen nicht bewohnbarer Wohnungen • Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kann erfolgen, wenn bei summarischer Prüfung das private Interesse die öffentliche Vollziehung überwiegt. • Ein Wohnnutzungsgebot kann nicht mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden, wenn dessen Erfüllung objektiv unmöglich oder mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden ist. • Bei Feststellung gravierender baulicher Mängel ist entscheidend, ob die betroffenen Wohnungen derzeit die Mindestanforderungen an Wohnraum erfüllen; bloße Behauptungen finanzieller Unmöglichkeit der Sanierung reichen nicht aus. • Gegen eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung sind rechtliche Einwendungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht aufschiebungswirksam zu prüfen; dafür dienen die fachgerichtlichen Rechtsmittel gegen die Grundverfügung. Miterbin (Antragstellerin) und eine weitere Erbin sind Eigentümerinnen eines Wohnhauses. Das Ordnungsamt verfügte, leerstehende Wohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen und setzte Zwangsgelder an. Die Antragstellerin wandte ein, sie wolle den Erbanteil erwerben und verkaufen, verfüge aber nicht über Mittel zur Instandsetzung; zudem bestehe Streit mit Miterben. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab; die Antragstellerin beschwerte sich. Akten zeigen Ortsbesichtigungen 1992/1993 mit Feststellungen gravierender Schäden im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss; das Erdgeschoss war bewohnt. Das Ordnungsamt setzte Zwangsgelder fest und drohte weitere an; die Beschwerde richtete sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der Zwangsgeldfestsetzung. • Rechtliche Grundlagen: §§ 55, 57, 60, 63 VwVG NW; § 5 Abs.2 a) WoG; Verfahrensregelung § 80 Abs.5 VwGO. • Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO ergab teilweisen Erfolg: Bei summarischer Prüfung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin hinsichtlich der Wohnungen im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. • Die Verfügungen bezogen auf diese beiden Wohnungen sind derzeit nicht vollziehbar nach §55 VwVG NW, weil die Erfüllung objektiv unmöglich oder unverhältnismäßig ist; Akten belegen schwerwiegende Mängel (verfaulter Fußboden, drohende Deckeneinstürze) und damit Unbewohnbarkeit gem. §5 WoG. • Die behauptete mangelnde Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin ist unbeachtlich für die Frage der Unvollziehbarkeit; finanzielle Schwierigkeiten entbinden nicht, wenn die Verfügung grundsätzlich durchsetzbar wäre. • Für die Erdgeschosswohnung überwiegt hingegen das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung: Diese Wohnung ist nach Aktenlage weiterhin geeignet für Wohnzwecke, die Antragstellerin hat fehlende konkrete Bemühungen zur Wiedernutzung nicht substantiiert dargetan. • Die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeld für die Erdgeschosswohnung sind nach §§64,60,57 VwVG NW rechtmäßig; die Höhe und Frist sind angemessen und im zulässigen Rahmen. • Rechtsbehelfe gegen die Grundverfügung sind im Hauptsacheverfahren bzw. im Verwaltungsvollstreckungsverfahren geltend zu machen; im vorläufigen Eilverfahren sind nur die Vollstreckungshindernisse zu prüfen. Die Beschwerde wurde teilweise stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 19.10.1995 wurde hinsichtlich der Wohnungen im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss angeordnet, weil diese Wohnungen nach summarischer Prüfung unbewohnbar sind und die Durchsetzung des Wohnnutzungsgebots objektiv unmöglich bzw. unverhältnismäßig wäre; daher sind die für diese Wohnungen festgesetzten bzw. angedrohten Zwangsgelder in Höhe von zusammen 4.000 DM festgesetzt und 8.000 DM angedroht rechtswidrig. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Erdgeschosswohnung, ist die Beschwerde zurückgewiesen: Die Verfügung ist dort vollziehbar, das Zwangsgeld von 2.000 DM festgesetzt und ein weiteres von 4.000 DM angedroht rechtmäßig, weil die Wohnung als bewohnbar gilt und die Antragstellerin ihre Bemühungen zur Wiedernutzung nicht ausreichend nachgewiesen hat. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln; der Streitwert wurde je Instanz auf 6.000 DM festgesetzt.