Beschluss
13 B 2312/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Widerrufsverfügung einer Apothekenbetriebserlaubnis ist unbegründet, wenn die Behörde hinreichend darlegt, dass öffentliche Interessen die sofortige Vollziehung erfordern.
• Die fehlende Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers nach § 2 Abs.1 Nr.4 ApoG rechtfertigt den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis auch dann, wenn die Unzuverlässigkeit sich aus zielgerichteten Verstößen gegen apothekenrechtliche Vorschriften und Täuschungshandlungen gegenüber Genehmigungsbehörden ergibt.
• Das Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" und die gesetzlichen Regelungen (u. a. §§ 3, 7, 8 ApoG) dienen dem Schutz der öffentlichen Arzneimittelversorgung und können gegenüber Art.12 GG den Widerruf und sofortige Vollziehung einer Betriebserlaubnis rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis bei Unzuverlässigkeit und Täuschung • Die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Widerrufsverfügung einer Apothekenbetriebserlaubnis ist unbegründet, wenn die Behörde hinreichend darlegt, dass öffentliche Interessen die sofortige Vollziehung erfordern. • Die fehlende Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers nach § 2 Abs.1 Nr.4 ApoG rechtfertigt den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis auch dann, wenn die Unzuverlässigkeit sich aus zielgerichteten Verstößen gegen apothekenrechtliche Vorschriften und Täuschungshandlungen gegenüber Genehmigungsbehörden ergibt. • Das Leitbild des "Apothekers in seiner Apotheke" und die gesetzlichen Regelungen (u. a. §§ 3, 7, 8 ApoG) dienen dem Schutz der öffentlichen Arzneimittelversorgung und können gegenüber Art.12 GG den Widerruf und sofortige Vollziehung einer Betriebserlaubnis rechtfertigen. Der Antragsteller betrieb die K.-Apotheke in M.; die Behörde widerrief ihm mit Verfügung vom 1.8.1996 die Erlaubnis zum Apothekenbetrieb und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller suchte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Anordnung; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Der Senat des Oberverwaltungsgerichts prüfte die Beschwerde. Grundlage des Widerrufs sind Erkenntnisse, wonach der Antragsteller Verträge und ein Geschäftsmodell geschaffen habe, das anderen Apothekern Entscheidungsfreiheit und wirtschaftliche Selbstständigkeit entzogen habe. Ferner sei er an Täuschungen der Genehmigungsbehörden über die tatsächlich bestehenden vertraglichen Verhältnisse beteiligt gewesen. Die Akten enthalten Schreiben und Verträge (u. a. Miet-, Options-, Leasing- und Beraterverträge) sowie Zeugenaussagen, die die behaupteten Praktiken und Gewinnabschöpfungen belegen. • Formelle Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs.3 Satz1 VwGO sind erfüllt; die Behörde hat hinreichend begründet, warum ausnahmsweise sofortige Vollziehung geboten ist. • Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO: Das öffentliche Interesse an der schnellen Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, da überwiegend dafür spricht, dass der Widerruf im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 4 Abs.2 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.4 ApoG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn der Inhaber nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; namentlich bei strafrechtlichen oder schweren sittlichen Verfehlungen oder gröblichen, beharrlichen Zuwiderhandlungen gegen Apothekenrecht. • Würdigung der tatsächlichen Feststellungen: Die Akten begründen die Überzeugung, dass der Antragsteller ein Konzept zur wirtschaftlichen Steuerung und Beteiligung an mehreren Apotheken verfolgte, hierzu ein Vertragsgeflecht schuf und gegenüber Behörden zum Teil Scheinverträge oder unvollständige Unterlagen vorgelegt wurden. • Konkretisierung der Verstöße: Kombination aus kurzlaufenden Mietverträgen, Options- und Entnahmeansprüchen sowie Gewinnabschöpfungen reduzierte faktisch die Selbständigkeit der formellen Erlaubnisinhaber und verstieß gegen §§ 7, 8 ApoG. • Täuschungselement: Schriftverkehr (u. a. Schreiben des Rechtsanwalts K.) und Zeugenaussagen belegen, dass die Strategie dem Antragsteller bekannt war und zur Irreführung der Behörden eingesetzt wurde; dies begründet Unzuverlässigkeit. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Widerruf und sofortige Vollziehung verstoßen nicht gegen Art.12 GG, weil die Berufsausübung durch Fachgesetze reguliert ist und das öffentliche Interesse an geordneter Arzneimittelversorgung überwiegt. • Verhältnismäßigkeit: Widerruf der Betriebserlaubnis ist ein angemessenes, geeignetes und erforderliches Mittel; gegenüber einem Approbationsentzug ist er milder und wahrt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis sind rechtmäßig. Der Senat hält den Antragsteller für unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.4 ApoG, weil er ein System von Vertragsgestaltungen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten geschaffen und gegenüber Genehmigungsbehörden Täuschungshandlungen vorgenommen hat. Das öffentliche Interesse an der Sicherung einer geordneten Arzneimittelversorgung und an der Durchsetzung apothekenrechtlicher Vorschriften überwiegt sein Interesse am Fortbetrieb der Apotheke. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.