Urteil
2 A 4672/94
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Spätaussiedlerstatus setzt nach § 6 Abs.2 Satz1 BVFG die Vermittlung bestätigender Merkmale (Sprache, Erziehung, Kultur) voraus; bloße Abstammung und Erklärung genügen nicht.
• Deutsch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache im familiären Bereich ist maßgebliches Bestätigungsmerkmal nach § 6 Abs.2 Satz1 Nr.2 BVFG.
• Die Fiktion des § 6 Abs.2 Satz2 BVFG greift nur ein, wenn die Vermittlung deutscher Merkmale im Herkunftsgebiet tatsächlich unmöglich oder unzumutbar war; das ist im Einzelfall zu prüfen.
• Nur weil in einer Familie einzelne Angehörige deutschspra-chig waren, folgt daraus nicht ohne weitere konkrete Umstände, dass Deutsch die bevorzugte Umgangssprache war.
• Ein Anspruch nach §§ 26,27 Abs.1 BVFG auf Erteilung eines Aufnahmebescheids scheitert, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs.2 Satz1 Nr.2 BVFG nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Kein Spätaussiedlerstatus mangels nachgewiesener deutscher Sprache und Prägung • Spätaussiedlerstatus setzt nach § 6 Abs.2 Satz1 BVFG die Vermittlung bestätigender Merkmale (Sprache, Erziehung, Kultur) voraus; bloße Abstammung und Erklärung genügen nicht. • Deutsch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache im familiären Bereich ist maßgebliches Bestätigungsmerkmal nach § 6 Abs.2 Satz1 Nr.2 BVFG. • Die Fiktion des § 6 Abs.2 Satz2 BVFG greift nur ein, wenn die Vermittlung deutscher Merkmale im Herkunftsgebiet tatsächlich unmöglich oder unzumutbar war; das ist im Einzelfall zu prüfen. • Nur weil in einer Familie einzelne Angehörige deutschspra-chig waren, folgt daraus nicht ohne weitere konkrete Umstände, dass Deutsch die bevorzugte Umgangssprache war. • Ein Anspruch nach §§ 26,27 Abs.1 BVFG auf Erteilung eines Aufnahmebescheids scheitert, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs.2 Satz1 Nr.2 BVFG nicht erfüllt sind. Der Kläger zu 1) (geboren 1954) und seine Ehefrau sowie vier Kinder beantragten vor 16.9.1991 die Aufnahme als Aussiedler. Im Antrag gab der Kläger zu 1) Russisch als Muttersprache und Umgangssprache an; deutsche Sprachkenntnisse wurden zunächst verneint. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag 1992 ab mit der Begründung, der Kläger spreche die deutsche Sprache nicht ausreichend und sei nicht hinreichend in deutsche Kultur geprägt. Die Kläger rügten, die familiäre Prägung durch Vater, Großmutter und Tante sowie Verfolgungslagen hätten die Sprachvermittlung verhindert; ferner sei ein Sprachtest in der deutschen Botschaft nicht verwertbar. Verwaltungsgericht und Senat wiesen die Klage/Berufung zurück. Entscheidend war, dass die erforderliche Vermittlung bestätigender Merkmale insbesondere der deutschen Sprache nicht nachgewiesen wurde und die Fiktion des § 6 Abs.2 Satz2 BVFG nicht greift. • Rechtsgrundlage sind §§ 26,27 Abs.1 BVFG i.V.m. den Vorschriften zu Spätaussiedlern (§§ 4,6 BVFG). • Nach § 6 Abs.2 Satz1 BVFG ist neben Abstammung und Erklärung die Vermittlung bestätigender Merkmale (Sprache, Erziehung, Kultur) erforderlich; Sprache bedeutet Mutter- oder bevorzugte Umgangssprache im familiären Bereich. • Der Vortrag und die Akten belegen, dass Russisch Muttersprache und familiäre Umgangssprache des Klägers war; Angaben zur deutschen Prägung sind widersprüchlich und nicht substantiiert. Die Anhörung in der Botschaft ergab geringe aktive Deutschkenntnisse. • Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht Dialekt- oder partielle Kenntnis nur aus, wenn Deutsch bevorzugt in der Familie gebraucht wurde; das war hier nicht nachgewiesen. • Die Fiktion des § 6 Abs.2 Satz2 BVFG (Entbehrlichkeit der bestätigenden Merkmale) kommt nur bei tatsächlicher Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vermittlung deutscher Merkmale in Betracht und ist im Einzelfall zu prüfen. • Für den Kreis Adamowskij (Gebiet Orenburg) ergaben die eingeholten Erkenntnisse, dass Sprachvermittlung grundsätzlich möglich und zumutbar war; es liegen keine ausreichenden Indizien für ein Ausnahmefallvorliegen vor. • Mangels Erfüllung von § 6 Abs.2 Satz1 Nr.2 BVFG besteht kein Anspruch des Klägers zu 1) auf einen Aufnahmebescheid; daraus folgt das Scheitern der Einbeziehung der übrigen Angehörigen nach § 27 Abs.1 Satz2 BVFG. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kläger erhalten keinen Aufnahmebescheid. Begründend hat der Senat festgestellt, dass der Kläger zu 1) zwar von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich zur deutschen Nationalität erklärt hat, die notwendige Vermittlung bestätigender Merkmale insbesondere der deutschen Sprache (als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache im familiären Bereich) jedoch nicht nachgewiesen wurde. Die gesetzliche Fiktion des § 6 Abs.2 Satz2 BVFG greift hier nicht, weil die Vermittlung deutscher Sprache in seinem Herkunftsgebiet nicht generell unzumutbar oder unmöglich war und im konkreten Einzelfall keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen wurden. Mangels Anspruchs des Klägers zu 1) scheitert auch die Einbeziehung seiner Ehefrau und Kinder in einen Aufnahmebescheid. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.