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Urteil

8 A 1429/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 116 Abs. 1 BSHG kann der Sozialhilfeträger von allen als Unterhaltspflichtigen in Betracht kommenden Personen Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen; es genügt die abstrakte Unterhaltsverpflichtung. • Die Prüfung, ob im Einzelfall ein konkreter Unterhaltsanspruch besteht oder vorrangige Haftung Dritter nach §§ 1584, 1907 BGB vorliegt, bleibt dem Zivilgericht vorbehalten und schließt das Auskunftsrecht des Sozialhilfeträgers nicht aus. • Das Auskunftsverlangen nach § 116 Abs. 1 BSHG ist verhältnismäßig, erforderlich und nicht rechtsmissbräuchlich, wenn es der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe dient und keine weniger belastenden gleich geeigneten Maßnahmen ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht der Eltern gegenüber Sozialhilfeträger nach §116 BSHG • Nach § 116 Abs. 1 BSHG kann der Sozialhilfeträger von allen als Unterhaltspflichtigen in Betracht kommenden Personen Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen; es genügt die abstrakte Unterhaltsverpflichtung. • Die Prüfung, ob im Einzelfall ein konkreter Unterhaltsanspruch besteht oder vorrangige Haftung Dritter nach §§ 1584, 1907 BGB vorliegt, bleibt dem Zivilgericht vorbehalten und schließt das Auskunftsrecht des Sozialhilfeträgers nicht aus. • Das Auskunftsverlangen nach § 116 Abs. 1 BSHG ist verhältnismäßig, erforderlich und nicht rechtsmissbräuchlich, wenn es der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe dient und keine weniger belastenden gleich geeigneten Maßnahmen ersichtlich sind. Die Kläger sind Eltern einer geschiedenen Tochter, für die der Beklagte Sozialhilfe gewährte. Der Beklagte forderte die Kläger mit Bescheid vom 7. Februar 1994 auf, Auskunft über Einkommen und Vermögen zu geben, weil die Sozialhilfe durch Inanspruchnahme Dritter gegebenenfalls nachrangig zu machen sei. Die Kläger widersprachen mit dem Argument, der geschiedene Ehemann der Tochter hafte vorrangig nach § 1584 BGB, und begehrten die Aufhebung des Auskunftsbescheids. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein und rügten insbesondere die Nichtbeachtung der Vorschriften über vorrangige Haftung. Der Beklagte hielt die Auskunftspflicht für gerechtfertigt und verwies auf die abstrakte Unterhaltsverpflichtung der Eltern. • Rechtsgrundlage ist § 116 Abs. 1 BSHG, wonach Unterhaltspflichtige dem Sozialhilfeträger Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen haben. • Für das Auskunftsrecht genügt das Bestehen einer abstrakten Unterhaltsverpflichtung; es muss nicht bereits ein konkreter, durchsetzbarer Unterhaltsanspruch vorliegen. • Die Frage, ob ein konkreter Unterhaltsanspruch besteht oder ob vorrangige Haftungsregelungen wie §§ 1584, 1907 BGB eingreifen, ist zivilrechtlich zu klären und berührt nicht die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht nach § 116 Abs. 1 BSHG. • Das Auskunftsbegehren ist zur Durchführung des Gesetzes erforderlich, da es dem Sozialhilfeträger ermöglicht, den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) zu prüfen und gegebenenfalls wiederherzustellen. • Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Auskunftsverlangen unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich ist; es ist geeignet, erforderlich und belastet die Kläger nur in vertretbarem Maße. • Der Träger kann seine Rechte per Verwaltungsakt geltend machen; die gebotene Interessenabwägung spricht zugunsten des öffentlichen Interesses an Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Auskunftsbescheid des Beklagten vom 7. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 1995 ist rechtmäßig. Die Kläger sind als gegenüber ihrer Tochter grundsätzlich Unterhaltspflichtige im Sinne des § 116 Abs. 1 BSHG anzusehen, sodass der Beklagte die begehrte Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen durfte. Eine abschließende Klärung, ob tatsächlich ein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch besteht oder vorrangige Haftung Dritter greift, bleibt dem Zivilverfahren vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.