Beschluss
9 B 1603/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Beschwerde ist mangels genügender Darlegung der Zulassungsgründe innerhalb der Zwewochenfrist unbegründet.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Entscheidung liegen nur vor, wenn Umstände, die für deren Fehlerhaftigkeit sprechen, deutlich überwiegen.
• Bei Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10.1 AGT ist Bezugspunkt die einheitliche Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 AGT; eine objektbezogene Aufspaltung erfolgt nicht.
• Die Erforderlichkeit von Bauüberwachungsterminen richtet sich nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW und ergibt sich aus Art, Umfang und Schwierigkeit des Bauvorhabens; mangels substanziierter Darlegung genügt der Einwand der Antragsgegner nicht.
• Die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung war im Ergebnis für den streitigen Betrag von 470.279,80 DM gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei mangelhafter Begründung; Gebührenrechtliche Bewertung von Bauüberwachungsterminen • Der Zulassungsantrag zur Beschwerde ist mangels genügender Darlegung der Zulassungsgründe innerhalb der Zwewochenfrist unbegründet. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Entscheidung liegen nur vor, wenn Umstände, die für deren Fehlerhaftigkeit sprechen, deutlich überwiegen. • Bei Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10.1 AGT ist Bezugspunkt die einheitliche Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 AGT; eine objektbezogene Aufspaltung erfolgt nicht. • Die Erforderlichkeit von Bauüberwachungsterminen richtet sich nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW und ergibt sich aus Art, Umfang und Schwierigkeit des Bauvorhabens; mangels substanziierter Darlegung genügt der Einwand der Antragsgegner nicht. • Die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung war im Ergebnis für den streitigen Betrag von 470.279,80 DM gerechtfertigt. Die Antragsteller begehrten die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der die Aussetzung der Vollziehung einer Gebührenforderung des Antragsgegners abgelehnt hatte. Streitgegenstand sind die Gebühren für sieben Bauüberwachungstermine in den Jahren 1995 und 1996 nach dem GebG NW bzw. dem AGT; streitig war insoweit insbesondere die Bemessungsgrundlage und die Erforderlichkeit der Termine. Die Behörde setzte für das summarische Verfahren die zugrundeliegende Baugenehmigungsgebühr und daraus folgende Überwachungsgebühren fest; die Antragsteller rügten Verfassungs‑ und Rechtswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlagen sowie Unverhältnismäßigkeit und Unnötigkeit der Termine. Das Verwaltungsgericht erkannte die Gebührenpflicht der Termine dem Grunde nach an, reduzierte aber in Teilen die Forderung. Die Antragsteller legten innerhalb der Frist eine Zulassungsbegründung vor; das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Darlegung den Anforderungen der VwGO genügt und ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Formelle Zulässigkeit: Die Zweiwochenfrist zur Einreichung der Zulassungsbegründung war eingehalten, die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 146 Abs.5 Satz3 VwGO ist aber unzureichend, weil nicht ausdrücklich ein Zulassungsgrund aus § 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 VwGO benannt und substantiiert dargestellt wurde. • Ernstliche Zweifel: Selbst bei Annahme, die Antragsteller hätten ernstliche Zweifel i.S.v. § 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO geltend gemacht, überwiegen im summarischen Verfahren die Umstände, die die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses stützen; ein deutliches Überwiegen für die Fehlerhaftigkeit liegt nicht vor. • Verfahrensrechtlicher Rahmen: Grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen zur Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlagen mit höherrangigem Recht sind im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Gebührenrechtliche Würdigung: Rechtsgrundlagen sind §1 GebG NW, §1 AVwGebO in der Fassung der 15. VO und Tarifstelle 2.4.10.1 AGT i.V.m. 2.4.1 AGT; die Bauüberwachungsgebühr bemisst sich nach der einheitlichen Baugenehmigungsgebühr und wird nicht objektbezogen aufgespalten. • Erforderlichkeit der Termine: Nach §81 Abs.2 Nr.1 BauO NW ist Bauüberwachung zur Überprüfung der Übereinstimmung mit genehmigten Bauvorlagen erforderlich; angesichts des Umfangs des Vorhabens, früherer gravierender Veränderungen durch den Antragsteller und festgestellter Abweichungen bei Terminen 3–7 war die Behörde berechtigt, mehrere Vor-Ort‑Kontrollen durchzuführen. • Substantiierungsmangel: Die Antragsteller haben im Zulassungsantrag nicht detailliert dargelegt, warum vor dem Hintergrund des Bauumfangs und früherer Verhaltensweisen alle Überprüfungen entbehrlich gewesen sein sollten; pauschale Hinweise auf Überlassung von Vermessungsunterlagen und Sichtprüfungen genügen nicht. • Ergebnis der Gebührenberechnung: Für die sieben Termine ist nach Tarifstelle 2.4.10.1 AGT insgesamt 9/10 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 AGT anzusetzen; zugrundezulegende einheitliche Baugenehmigungsgebühr blieb bei 886.379,00 DM bzw. im summarischen Verfahren relevant 797.741,00 DM, sodass die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 470.279,80 DM gerechtfertigt war. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Zulassungsbegründung erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse des §146 Abs.5 Satz3 VwGO, insbesondere wurde kein konkreter Zulassungsgrund aus §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO hinreichend benannt und substantiiert. Selbst bei pauschaler Annahme des Vorbringens als Ernstliche‑Zweifel‑Rüge überwiegen die Umstände, die die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses stützen; insbesondere ist die Erforderlichkeit der sieben Bauüberwachungstermine nach §81 Abs.2 Nr.1 BauO NW im summarischen Verfahren gegeben. Gebührenrechtlich ist die Bauüberwachung nach Tarifstelle 2.4.10.1 AGT an die einheitliche Gebühr der Tarifstelle 2.4.1 AGT gebunden; eine objektbezogene Aufspaltung kommt nicht in Betracht. Deshalb war die Aussetzung der Vollziehung nur insoweit zu versagen, als die Forderung 470.279,80 DM betrifft; die Kosten- und Streitwertentscheidung wurde entsprechend getroffen.