Beschluss
15 A 4857/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht ausreichend dargelegt sind.
• Bei einem Umfang von Arbeiten, die Herstellung von Trag- und Deckschichten umfassen, liegt regelmäßig eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme und keine laufende Unterhaltung vor.
• Neue tatsachenbasierte Behauptungen, die im erstmaligen Verfahren nicht erhoben wurden, können im Zulassungsverfahren nicht zur Begründung des Zulassungsmerkmals geführt werden.
• Für die Beitragspflicht kommt es auf das objektive Vorliegen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme an, nicht auf die Motivation für den Ausbau.
• Einzuladen ist der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nur, wenn die Rechtsfrage in der Rechtsprechung nicht bereits geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei Ausbaumaßnahmen: keine ernstlichen Zweifel, wenn Herstellung von Trag- und Deckschichten vorliegt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht ausreichend dargelegt sind. • Bei einem Umfang von Arbeiten, die Herstellung von Trag- und Deckschichten umfassen, liegt regelmäßig eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme und keine laufende Unterhaltung vor. • Neue tatsachenbasierte Behauptungen, die im erstmaligen Verfahren nicht erhoben wurden, können im Zulassungsverfahren nicht zur Begründung des Zulassungsmerkmals geführt werden. • Für die Beitragspflicht kommt es auf das objektive Vorliegen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme an, nicht auf die Motivation für den Ausbau. • Einzuladen ist der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nur, wenn die Rechtsfrage in der Rechtsprechung nicht bereits geklärt ist. Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der eine kommunale Ausbaumaßnahme beitragspflichtig festgestellt wurde. Gegenstand der Abrechnung sind Arbeiten zur Herstellung von Trag- und Deckschichten sowie Anpassung der Entwässerung. Der Kläger rügt, es handele sich insoweit um laufende Unterhaltung/Instandsetzung und nicht um beitragsfähigen Ausbau. Er behauptet weiter abweichende alte Straßenschichten und erhebt Einwände gegen die Ausführungen zur Seitenrinne und zum dörflichen Charakter. Außerdem beanstandet er die Auswahl der auszubauenden Straßenteile als ermessenswidrig. Das Verwaltungsgericht hatte die Beitragsfähigkeit bejaht; der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Der Zulassungsgrund "ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt nicht vor, weil die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg hätte. • Die konkret abgerechneten Arbeiten (Herstellung von Trag- und Deckschichten) sind nach ihrer Art und ihrem Umfang keine bloße Unterhaltung oder Instandsetzung, sondern eine verstärkende Ausbaumaßnahme, sodass Beitragsfähigkeit gegeben ist. • Neue, im Zulassungsverfahren erstmals vorgetragene Tatsachenbehauptungen zur früheren Schichtdicke der Straße können nicht zur Begründung des Zulassungsgrundes herangezogen werden; der alte Zustand war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. • Ein entgegenstehendes Detailurteil des Verwaltungsgerichts zur Seitenrinne ändert nichts, weil die Entwässerungsanlage beitragsfähig wurde, weil sie infolge der Unterbauverstärkung angepasst werden musste. • Beschwerden über den Verlust des dörflichen Charakters oder über unterschiedliche Behandlung von Straßenabschnitten rechtfertigen nicht die Verneinung der Beitragsfähigkeit; maßgeblich ist, ob die Ausbauentscheidung im Ermessen des Trägers lag und objektiv eine beitragsfähige Maßnahme vorliegt. • Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung gemäß §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nicht gegeben, weil die aufgeworfene Rechtsfrage zur Beitragspflicht bei ausbauähnlichen Maßnahmen bereits durch die Rechtsprechung des OVG NRW geklärt ist. • Eine behauptete Abweichung des Urteils von älterer OVG-Rechtsprechung wurde nicht hinreichend dargelegt, da es an der konkreten Benennung widersprechender Entscheidungssätze fehlt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verfahren bleibt damit beendet. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die behaupteten Zulassungsgründe entweder nicht vorliegen oder nicht substantiiert dargelegt sind und die beabsichtigte Berufung voraussichtlich keinen Erfolg hätte. Es wurde festgestellt, dass die durchgeführten Arbeiten objektiv als beitragsfähiger Ausbau zu qualifizieren sind, nicht als laufende Unterhaltung. Die Frage der Beitragspflicht ist in der Rechtsprechung des OVG NRW geklärt, sodass keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt.