Urteil
8 A 7050/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Ein Einreisezweck "um Sozialhilfe zu erlangen" setzt einen finalen Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und der Absicht, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, voraus; dieser liegt auch vor, wenn der Sozialhilfebezug neben anderen Motiven prägend war.
• Nach § 120 Abs.1 Satz1 Halbsatz2 BSHG (Fassung 1991) besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer, die mit dem Ziel der Sozialhilfebezugseinreise erfolgte.
• Die Vorschrift des § 120 BSHG ist individuell auf die einreisende Person bezogen; für in der Bundesrepublik geborene Kinder der Einreisenden greift das Verbot nicht ein.
• Fehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers über den tatsächlichen Aufenthalt des Hilfesuchenden kann die Anspruchsgrundlage nach § 5 BSHG ausschließen.
• Ein Zinsanspruch auf Sozialhilfe besteht nicht, wenn kein verzinslicher Anspruch vorliegt oder gesetzliche Vorschriften (z. B. § 5 BSHG) dessen Grundlage entziehen.
Entscheidungsgründe
Einreise zur Beschaffung von Sozialhilfe schließt Anspruch nach § 120 BSHG aus • Ein Einreisezweck "um Sozialhilfe zu erlangen" setzt einen finalen Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und der Absicht, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, voraus; dieser liegt auch vor, wenn der Sozialhilfebezug neben anderen Motiven prägend war. • Nach § 120 Abs.1 Satz1 Halbsatz2 BSHG (Fassung 1991) besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländer, die mit dem Ziel der Sozialhilfebezugseinreise erfolgte. • Die Vorschrift des § 120 BSHG ist individuell auf die einreisende Person bezogen; für in der Bundesrepublik geborene Kinder der Einreisenden greift das Verbot nicht ein. • Fehlende Kenntnis des Sozialhilfeträgers über den tatsächlichen Aufenthalt des Hilfesuchenden kann die Anspruchsgrundlage nach § 5 BSHG ausschließen. • Ein Zinsanspruch auf Sozialhilfe besteht nicht, wenn kein verzinslicher Anspruch vorliegt oder gesetzliche Vorschriften (z. B. § 5 BSHG) dessen Grundlage entziehen. Die Kläger, polnische Staatsangehörige, reisten im September 1987 in die Bundesrepublik ein. Kurz nach Einreise beantragten sie Sozialhilfe, da sie keine eigenen Mittel hatten; die Klägerin war hochschwanger. Die Beklagte gewährte zunächst Hilfeleistungen, stellte diese jedoch mit Bescheid vom 21. Mai 1993 bzw. 1. Juni 1993 ein, weil die Eltern bei Einreise den Bezug von Sozialhilfe beabsichtigt hätten. Die Eltern wurden Ende 1993 abgeschoben; die beiden Kinder waren 1993 im Bundesgebiet geboren. Die Kläger begehrten gerichtliche Fortzahlung der Leistungen für den Zeitraum bis 30. September 1993; das Verwaltungsgericht bewilligte Leistungen bis zum 22. August 1993 und wies darüber hinausgehende Anträge ab. Die Berufung erstrebt die Ausweitung auf den Zeitraum 23. August bis 30. September 1993 sowie Zinsen. • Verfahrensrecht: Die Entscheidung konnte trotz Ausbleibens der Kläger erfolgen; ordnungsgemäße Ladung und Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten wurden zugestellt (§§ 102 Abs.2, 173 VwGO i.V.m. §175 ZPO). • Rechtlicher Ausschluss nach § 120 Abs.1 Satz1 Halbsatz2 BSHG: Die Norm verlangt finalen Zusammenhang zwischen Einreise und dem Zweck, Sozialhilfe zu erlangen; dieser ist erfüllt, wenn der Sozialhilfebezug für den Einreiseentschluss prägend war. Aufgrund der Umstände (Einreisevisum mit Beschäftigungsverbot, fehlende ausreichende Mittel, sofortiger Antrag auf Sozialhilfe zwei Wochen nach Einreise, Schwangerschaft) steht zur hohen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Eltern primär auch wegen des Bezugs von Sozialhilfe eingereist sind. Deshalb besteht für die Eltern kein Anspruch auf Sozialhilfe für den streitigen Zeitraum. • Ermessen: Selbst ein Ermessen, trotz fehlendem Anspruch Leistungen zu gewähren, hat die Behörde pflichtgemäß ausgeübt; die Behörde konnte die Rückkehrregelung und die Einstellung ab Juni 1993 verantworten und zuvor noch für Mai 1993 leisten. • Kinder (Kläger zu 3. und 4.): Die Ausschlusssvorschrift des § 120 BSHG betrifft Einreisende; in Deutschland geborene Kinder sind nicht Einreisende und damit nicht vom Anspruchsausschluss erfasst. Indes fehlt hier ein Anspruch für Unterkunftskosten/ Krankenhilfe für September 1993, weil ein Bescheid die Übernahme bestandskräftig abgelehnt hat. Für den Zeitraum bis 31. August 1993 hat die Behörde anteilige Unterkunftskosten bereits gezahlt. • Zinsen: Ein Zinsanspruch ist unbegründet, weil kein verzinslicher Anspruch besteht und aufgrund gesetzlicher Regelungen (z. B. § 5 BSHG) bzw. fehlender Leistungsansprüche keine Grundlage für Verzinsung gegeben ist. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Eltern (Kläger zu 1. und 2.) haben für den Zeitraum 23. August bis 30. September 1993 keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach § 120 Abs.1 Satz1 Halbsatz2 BSHG, weil die Einreise mit der prägenden Absicht erfolgte, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen; dem steht auch kein Zinsanspruch entgegen. Den Kindern (Kläger zu 3. und 4.) ist der Anspruch auf Leistungen aus anderen Gründen nicht zuerkannt worden: Die Behörde hat anteilige Unterkunftskosten bis August 1993 bereits bezahlt, für September 1993 liegt ein bestandskräftig abgelehnter Bescheid vor, und ein Bedarf an Krankenhilfe für den streitigen Zeitraum wurde nicht substantiiert dargetan. Damit ist die Klage insgesamt erfolglos; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je einem Viertel.