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Beschluss

15 B 2927/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Beschwerde gegen eine Körperschaft genügt das Vorliegen eines zulassungsfähigen Anordnungs- bzw. Rechtsschutzanspruchs in Bezug auf die angegriffene Entscheidung. • Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller die Erfolgsaussichten und die Dringlichkeit glaubhaft machen; die innerverwaltungsrechtliche Wahl eines Beigeordneten begründet noch kein wehrfähiges Recht des Gewählten. • Ein Antragsteller kann nur dann Anordnungen hinsichtlich der Auswahl eines bestimmten Bewerbers verlangen, wenn er mehr als ein bloßes Mitgliedschaftsrecht geltend macht; allgemeine Anforderungen an Auswahlverfahren (z. B. nach § 7 LBG, § 71 GO NW) begründen allein keinen individualisierenden Anordnungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen innerverwaltungsinterne Beigeordnetenwahl • Zur Zulassung der Beschwerde gegen eine Körperschaft genügt das Vorliegen eines zulassungsfähigen Anordnungs- bzw. Rechtsschutzanspruchs in Bezug auf die angegriffene Entscheidung. • Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller die Erfolgsaussichten und die Dringlichkeit glaubhaft machen; die innerverwaltungsrechtliche Wahl eines Beigeordneten begründet noch kein wehrfähiges Recht des Gewählten. • Ein Antragsteller kann nur dann Anordnungen hinsichtlich der Auswahl eines bestimmten Bewerbers verlangen, wenn er mehr als ein bloßes Mitgliedschaftsrecht geltend macht; allgemeine Anforderungen an Auswahlverfahren (z. B. nach § 7 LBG, § 71 GO NW) begründen allein keinen individualisierenden Anordnungsanspruch. Der Antragsteller rügt die Wahl eines Beigeordneten durch den Rat der Antragsgegnerin zu 1. vom 30.10.1997 und beantragt einstweiligen Rechtsschutz. Beteiligte sind die Antragsgegnerin zu 1. (Körperschaft), der Antragsgegner zu 2. (bei dem nur Mitgliedschaftsrechte geltend sein sollen) und der Antragsgegner zu 3. (gegen den kein Rechtsschutzbedürfnis angenommen wurde). Streitgegenstand ist die Aufhebung des Wahlbeschlusses bzw. die Unterlassung der Wahl eines anderen Bewerbers zum Beigeordneten des Dezernats III. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass bei der Auswahl die in § 7 Abs. 1 und 2 LBG und § 71 Abs. 3 GO NW genannten Grundsätze über die Auslese der Bewerber nicht beachtet worden seien. Er verlangt eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin zu 1. zum Schutz seiner Rechte im Auswahlverfahren. Das Gericht prüft Zulässigkeit, Anordnungsanspruch und -grund sowie das Rechtsschutzbedürfnis. • Zulassung: Die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zu 1. wird zugelassen, weil der Antrag hinreichende Bedeutung für ein Zulassungsverfahren aufweist. • Fehlende Antragsbefugnis gegen Antragsgegner zu 2.: Der Antragsteller konnte gegen den Antragsgegner zu 2. nur Mitgliedschaftsrechte geltend machen, nicht aber die hier begehrten individuellen Anordnungen. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gegen Antragsgegner zu 3.: Gegen den Antragsgegner zu 3. verfolgt der Antragsteller mit der Beschwerde kein schutzwürdiges, konkretes Rechtsschutzinteresse. • Kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch bzgl. Aufhebung des Wahlbeschlusses: Die Wahl eines Beigeordneten ist eine verwaltungsinterne Willensbildung und verleiht dem Gewählten noch kein wehrfähiges Recht; daher ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Rat verpflichtet werden kann, den Beschluss nicht aufzuheben. • Kein glaubhaft gemachter Unterlassungsanspruch zur Wahl eines anderen Bewerbers: Der Antragsteller hat lediglich ein Recht darauf, dass die gesetzlichen Auswahlgrundsätze (§ 7 Abs.1,2 LBG; § 71 Abs.3 GO NW) beachtet werden, was keinen Anspruch begründet, einem bestimmten anderen Bewerber den Beigeordnetenposten zuzuweisen. • Erwägung zu Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungs- und Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde jeweils auf 4.000 DM festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zu 1. wird zugelassen; im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Gegen den Antragsgegner zu 2. fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, gegen den Antragsgegner zu 3. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, weil der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch für die Aufhebung des Wahlbeschlusses oder die Unterlassung der Wahl eines anderen Bewerbers dargelegt hat; lediglich ein Anspruch auf Beachtung der in § 7 Abs.1 und 2 LBG und § 71 Abs.3 GO NW genannten Auswahlgrundsätze besteht. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde für beide Verfahrensabschnitte auf je 4.000 DM festgesetzt.