Beschluss
18 B 177/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach Einreise mit Besuchsvisum gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzugs bietet keinen Erfolg, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (gesicherter Lebensunterhalt) nicht vorliegen.
• Eine nachträglich eingetretene Absicht, dauerhaft in Deutschland zu bleiben (Sinneswandel), kann die Unerlaubtheit der Einreise entkräften, ist aber vom Ausländer glaubhaft darzulegen.
• Die Möglichkeit der Ermessenserleichterung nach § 18 Abs. 4 AuslG kommt für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nicht in Betracht; sie regelt lediglich die Verlängerung bereits bestehender Aufenthaltstitel.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts • Ein nach Einreise mit Besuchsvisum gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzugs bietet keinen Erfolg, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (gesicherter Lebensunterhalt) nicht vorliegen. • Eine nachträglich eingetretene Absicht, dauerhaft in Deutschland zu bleiben (Sinneswandel), kann die Unerlaubtheit der Einreise entkräften, ist aber vom Ausländer glaubhaft darzulegen. • Die Möglichkeit der Ermessenserleichterung nach § 18 Abs. 4 AuslG kommt für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nicht in Betracht; sie regelt lediglich die Verlängerung bereits bestehender Aufenthaltstitel. Die Antragstellerin war mit einem Besuchsvisum nach Deutschland eingereist und stellte nach der Einreise einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu ihrem in Deutschland aufhältigen Ehegatten, der eine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Ausländerbehörde verweigerte die Aufenthaltserlaubnis und drohte Abschiebung an; das Verwaltungsgericht gab der Antragstellerin nicht statt und wies auch die Beschwerde zurück. Streitpunkt war insbesondere, ob die Einreise als unerlaubt zu werten war oder ob ein nachträglicher Sinneswandel vorlag und ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG erfüllt sind. Die Antragstellerin machte geltend, sie habe nach Einreise wegen einer eingetretenen Schwangerschaft beschlossen zu bleiben. Erwerbstätigkeit und eigenes Vermögen lagen weder bei der Antragstellerin noch beim Ehegatten vor. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Darlegungslast zum Sinneswandel und die materiellen Anspruchsvoraussetzungen. • Zulässigkeit: Zweifel an der Zulässigkeit des Aussetzungsantrags bestehen, weil die Antragstellerin unter § 69 Abs. 2 AuslG fällt; die Duldungsfiktion setzt voraus, dass die Einreise nicht unerlaubt war (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG). • Sinneswandel: Ein nachträglicher Sinneswandel ist möglich, aber vom eingereisten Ausländer glaubhaft und unter Darlegung plausibler Umstände zu belegen; die Antragstellerin hat hierfür keine hinreichenden Belege wie eidesstattliche Versicherung oder Rückflugticket vorgelegt. • Materielle Anspruchsvoraussetzungen: Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist; dies ist hier nicht gegeben. • Ermessensfragen: § 18 Abs. 4 AuslG regelt nur die befristete Verlängerung bereits bestehender Aufenthaltstitel und ist für die erstmalige Erteilung zum Ehegattennachzug nicht anwendbar; daher kann die Behörde nicht zuungunsten der Anspruchsvoraussetzungen entgegen dem Gesetz Ermessen ausüben. • Abschiebungsandrohung und Kosten: Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig; Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt und die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert wurde auf 4.000 DM festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin erhält keine Aufenthaltserlaubnis, weil sie die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Ehegattennachzugs nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG nicht erfüllt; ihr Lebensunterhalt ist nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert. Ein unter Umständen denkbarer nachträglicher Sinneswandel wurde nicht ausreichend glaubhaft gemacht, sodass die Einreise nicht als von vornherein erlaubt anzusehen ist. Die Abschiebungsandrohung bleibt bestehen; die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.