Beschluss
13 E 142/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen.
• Für Verfahren über die Erteilung, Rücknahme oder Untersagung der Ausübung der Heilkunde (Heilpraktikererlaubnis) setzt der Senat nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz (ab 1.7.1994) einen Streitwert von 50.000 DM zugrunde.
• Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Verfahren um Heilpraktikererlaubnis (50.000 DM) • Die Beschwerde ist unbegründet; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. • Für Verfahren über die Erteilung, Rücknahme oder Untersagung der Ausübung der Heilkunde (Heilpraktikererlaubnis) setzt der Senat nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz (ab 1.7.1994) einen Streitwert von 50.000 DM zugrunde. • Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Der Inhaber des Verfahrens wandte sich gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit einer Angelegenheit zur Heilpraktikererlaubnis. Es ging um die rechtliche Bewertung von Maßnahmen, die die Erteilung, Rücknahme oder die Untersagung der Ausübung der Heilkunde betreffen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Festsetzung des Streitwerts. Der Senat prüfte die Übereinstimmung der Festsetzung mit seiner bisherigen Praxis nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1994. Relevante Tatsachen betreffen allein die rechtliche Einordnung des Streitwerts; prozessuale Nebensachen oder weitere Verfahrenshandlungen sind nicht Gegenstand der Entscheidung. • Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; es bestanden keine Bedenken gegen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung. • Der Senat wendet einheitlich für nach dem 1. Juli 1994 anhängige Verfahren, die die Erteilung, Rücknahme oder Untersagung der Ausübung der Heilkunde betreffen, einen Streitwert von 50.000 DM an; darauf stützt sich die vorliegende Festsetzung. • Zur Begründung verweist der Senat auf seine frühere Entscheidungspraxis, insbesondere auf einen Beschluss vom 19. November 1997 (13 E 1105/96), wonach derselbe Streitwert angesetzt wurde. • Wegen der Gebührensituation bleibt das Verfahren gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt, gestützt auf § 25 Abs. 4 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der vom Verwaltungsgericht festgelegte Streitwert von 50.000 DM ist mit der Praxis des Senats vereinbar und bleibt bestehen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung von Kosten wird nicht gewährt (§ 25 Abs. 4 GKG). Damit bleibt die streitige Festsetzung rechtskräftig und die Beschwerdeparteien tragen ihre Kosten entsprechend der gebührenfreien Regelung selbst.