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Beschluss

9 A 1624/98.A

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist abzulehnen, wenn die Frage bereits durch frühere Senatsrechtsprechung geklärt ist. • Eine generelle Sippenhaftpraxis in Syrien gegenüber nahen Angehörigen herausragender Regimekritiker ist nicht anzunehmen; eine solche findet nur ausnahmsweise statt. • Neue, aktuelle Erkenntnisse sachkundiger Stellen sind erforderlich, um von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen nicht gegebenem Klärungsbedarf zur Sippenhaft in Syrien • Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist abzulehnen, wenn die Frage bereits durch frühere Senatsrechtsprechung geklärt ist. • Eine generelle Sippenhaftpraxis in Syrien gegenüber nahen Angehörigen herausragender Regimekritiker ist nicht anzunehmen; eine solche findet nur ausnahmsweise statt. • Neue, aktuelle Erkenntnisse sachkundiger Stellen sind erforderlich, um von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Kläger begehrten die Zulassung ihrer Berufung gegen eine ablehnende asylrechtliche Entscheidung; sie machten geltend, nahe Angehörige herausragender Regimekritiker in Syrien seien der Gefahr der Sippenhaft ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht folgte nicht ihrer Ansicht. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Der zuständige Senat prüfte, ob von der hiesigen Rechtsprechung abzuweichen sei und ob neue, sachkundige Erkenntnisse vorlägen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist zu versagen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet ist. Frühere Entscheidungen des Senats (u.a. 25.6.1992 - 16 A 1334/91.A) stellen klar, dass keine generelle Sippenhaftpraxis in Syrien besteht; Sippenhaft gegenüber nahen Angehörigen findet nur in Ausnahmefällen statt. • Mangels geänderter asylrechtlicher Auskunftslage und ohne Benennung neuer, aktueller Auskünfte sachkundiger Stellen besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen oder die Frage erneut aufzunehmen. Ein einzelnes abweichendes Urteil des VG Aachen genügt nicht zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung. • Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG). Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die zentrale Frage zur Gefahr der Sippenhaft in Syrien bereits durch die Senatsrechtsprechung als nicht generell gegeben geklärt ist und keine neuen, überzeugenden Erkenntnisse vorgelegt wurden, die eine Abweichung rechtfertigen würden. Damit fehlt es an hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags und an einem klärungsbedürftigen Rechtsproblem.