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Urteil

12 A 2611/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei innerer Umorganisation liegt die dienstherrliche Dispositionsbefugnis weit; eine bloße Änderung des Aufgabenbereichs begründet keinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Stellenbesetzungsverfahrens. • Die Selbstbindung der Verwaltung an interne Richtlinien kann eine Verpflichtung zur Ausschreibung begründen; diese Verpflichtung tritt jedoch nicht ein, wenn die Voraussetzungen der Richtlinien oder die Voraussetzungen eines höheren Dienstpostens fehlen. • Die rechtliche Bewertung eines Dienstpostens (Besoldungsgruppe) obliegt dem Dienstherrn und ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar; tarifliche Höhergruppierungen von Angestellten begründen für sich keinen Anspruch eines Beamten auf eine höhere Besoldungsbewertung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf förmliches Stellenbesetzungsverfahren bei nicht höherwertigem Dienstposten • Bei innerer Umorganisation liegt die dienstherrliche Dispositionsbefugnis weit; eine bloße Änderung des Aufgabenbereichs begründet keinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Stellenbesetzungsverfahrens. • Die Selbstbindung der Verwaltung an interne Richtlinien kann eine Verpflichtung zur Ausschreibung begründen; diese Verpflichtung tritt jedoch nicht ein, wenn die Voraussetzungen der Richtlinien oder die Voraussetzungen eines höheren Dienstpostens fehlen. • Die rechtliche Bewertung eines Dienstpostens (Besoldungsgruppe) obliegt dem Dienstherrn und ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar; tarifliche Höhergruppierungen von Angestellten begründen für sich keinen Anspruch eines Beamten auf eine höhere Besoldungsbewertung. Der Kläger, Stadtoberinspektor und Sachbearbeiter für Amtsvormundschaften für Minderjährige, begehrt die Neudurchführung eines Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahrens für neu eingerichtete Betreuerstellen für Volljährige. Die Beklagte richtete aufgrund des Betreuungsgesetzes eine Betreuungsstelle ein und wies vier Angestellten die Betreuung von Volljährigen zu; diese Angestellten wurden tariflich höhergruppiert. Dem Kläger und drei weiteren Beamten wurden die Zuständigkeiten für Minderjährige zugewiesen. Der Kläger rügte formelle und materielle Mängel des Besetzungsverfahrens und focht die Nichtbewertung des Betreuer-Dienstpostens als höherwertig an; er begehrte alternativ Feststellung von Ermessensfehlern. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. • Die Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Stellenbesetzungsverfahrens aus den internen Richtlinien tritt nur ein, wenn die Voraussetzungen der Richtlinien vorliegen; hier war dies nicht der Fall, weil keine neu zu errichtende oder im Stellenplan auszuweisende Planstelle gegeben war. • Es kann offen bleiben, ob die Betreuerstelle ein neues funktionelles Amt darstellt; entscheidend ist, dass der Dienstposten objektiv nicht als höherwertig gegenüber A 10 BBesO einzustufen ist. • Die Bewertung des Dienstpostens als A 10 BBesO durch die Beklagte stützt sich auf das KGSt-Gutachten und fügt sich in das örtliche Besoldungsgefüge; die dienstherrliche Einstufung unterliegt nur enger Kontrolle auf Ermessensmissbrauch, die hier nicht ersichtlich ist. • Die Höhergruppierung der Angestellten nach BAT IV a/III führt nicht zu einer für den Beamten verbindlichen Schlussfolgerung über eine höhere Besoldungsgruppe; tarifrechtliche Eingruppierung ist von besoldungsrechtlicher Bewertung grundlegend verschieden. • Der Kläger hat weder substantiiert die einzelnen Bewertungsmerkmale der Beklagten angegriffen noch konkrete Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder Verfahrensfehler bei der Bewertung vorgetragen. • Selbst wenn die Betreuerstellen gleichwertig gewesen wären, durfte die Beklagte bei Besetzung insoweit Ermessen ausüben; ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz oder ein Ermessenmissbrauch ist nicht dargetan. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage hatte keinen Erfolg, weil der streitgegenständliche Dienstposten der Betreuer für Erwachsene objektiv nicht höherwertig zu bewerten war und die dienstherrliche Bewertung nach A 10 BBesO nicht ermessensfehlerhaft ist. Ein Anspruch des Klägers auf Durchführung eines förmlichen Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahrens besteht daher nicht. Soweit der Kläger auf tarifliche Höhergruppierungen der Angestellten verweist, begründet dies keinen Anspruch auf höhere Besoldung für Beamte, weil Eingruppung nach BAT und Besoldungsbewertung nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.