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Beschluss

13 A 5776/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leiter einer parodontologischen Abteilung einer ZMK-Hochschulklinik kann die Weiterbildungsermächtigung für Parodontologie auch ohne vorherige Gebietsbezeichnung erhalten. • Die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung richtet sich nach gegenwärtigem Recht; fachliche und persönliche Eignung sind maßgeblich (§ 4 Abs.2 WBO, § 37 Abs.2 HeilBerG). • Das Wort "grundsätzlich" in § 37 Abs.2 Satz2 HeilBerG lässt Ausnahmen von der Regel des vorherigen Erwerbs der Gebietsbezeichnung zu. • Berufsständische Kammern dürfen bei nachgewiesener Eignung eine Weiterbildungsermächtigung nicht allein deshalb versagen, weil der Bewerber die Gebietsbezeichnung nicht führt; die Versagung müsste durch gewichtige Gemeinschaftsinteressen begründet werden.
Entscheidungsgründe
Weiterbildungsermächtigung Parodontologie für Hochschulleiter auch ohne Gebietsbezeichnung • Leiter einer parodontologischen Abteilung einer ZMK-Hochschulklinik kann die Weiterbildungsermächtigung für Parodontologie auch ohne vorherige Gebietsbezeichnung erhalten. • Die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung richtet sich nach gegenwärtigem Recht; fachliche und persönliche Eignung sind maßgeblich (§ 4 Abs.2 WBO, § 37 Abs.2 HeilBerG). • Das Wort "grundsätzlich" in § 37 Abs.2 Satz2 HeilBerG lässt Ausnahmen von der Regel des vorherigen Erwerbs der Gebietsbezeichnung zu. • Berufsständische Kammern dürfen bei nachgewiesener Eignung eine Weiterbildungsermächtigung nicht allein deshalb versagen, weil der Bewerber die Gebietsbezeichnung nicht führt; die Versagung müsste durch gewichtige Gemeinschaftsinteressen begründet werden. Der Kläger, langjährig wissenschaftlich tätiger Zahnarzt und seit 1994 Leiter der Abteilung für Parodontologie an einer Privat-Universität, beantragte bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe die Anerkennung der Gebietsbezeichnung Parodontologie und die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung für dieses Gebiet. Die Kammer lehnte die Gebietsbezeichnung und daraufhin die Weiterbildungsermächtigung ab; sie begründete dies u.a. mit Zweifeln an Gleichwertigkeit und beanstandete ein angebliches nicht dokumentiertes Prüfungsgespräch. Der Kläger rügte unter anderem Befangenheit von Ausschussmitgliedern und hielt die bisherige Parodontologie-Ausbildung für gleichwertig; er beantragte gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung der Ermächtigung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit statt, ordnete aber keine Erteilung der Weiterbildungsermächtigung an; dagegen wandte sich der Kläger mit Berufung. Das OVG entschied über die Rechtsfragen einstimmig im schriftlichen Verfahren. • Anwendbares Recht ist das gegenwärtig geltende Weiterbildungs- und Heilberufsrecht; relevante Normen sind § 4 Abs.2 WBO, § 12b WBO und § 37 Abs.2 HeilBerG. • Nach § 4 Abs.2 WBO setzt die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung fachliche und persönliche Eignung voraus; § 12b WBO benennt Leiter parodontologischer Abteilungen von Hochschulkliniken ausdrücklich als mögliche Empfänger der Ermächtigung. • Wortlaut und Systematik von § 12b WBO zeigen, daß die Ausnahme, wonach Leiter von parodontologischen Hochschulabteilungen die Ermächtigung erhalten können, nicht an den vorherigen Erwerb der Gebietsbezeichnung geknüpft ist; der Relativsatz bezieht sich nur auf niedergelassene Zahnärzte. • Das Wort "grundsätzlich" in § 37 Abs.2 Satz2 HeilBerG erlaubt Ausnahmen von der Regel, die Weiterbildungsermächtigung erst nach der Gebietsbezeichnung zu erteilen; Materialien des Gesetzgebers bestätigen die Intention, Ausnahmen zu ermöglichen. • Die fachliche und persönliche Eignung des Klägers steht fest; die Kammer hat keine substantiierte Begründung für mangelnde Eignung vorgetragen und äußere Einwände eines Ausschussmitglieds wurden zurückgenommen. • Selbst wenn die jeweiligen Vorschriften als Ermessen normiert wären, wäre die Kammer bei gegebener Eignung grundsätzlich zur Erteilung verpflichtet, weil die Versagung eine berufsregelnde Eingriffsmaßnahme darstellt, die nur bei gewichtigen Gemeinschaftsinteressen gerechtfertigt wäre. • Die Kammer hat weder gewichtige Gemeinschaftsinteressen dargetan noch die gesetzlich/ordnungsrechtlich möglichen Ausnahmen beachtet; daher ist die Versagung rechtswidrig. Die Berufung des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil wurde teilweise geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Parodontologie zu erteilen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Begründend ist, dass der Kläger als Leiter einer parodontologischen Abteilung einer ZMK-Hochschulklinik die erforderliche fachliche und persönliche Eignung nach § 4 Abs.2 WBO und § 12b WBO erfüllt und § 37 Abs.2 HeilBerG Ausnahmen vom Grundsatz des vorherigen Erwerbs der Gebietsbezeichnung fördert; die Kammer hat keine gewichtigen Gründe für eine Versagung dargelegt.