Urteil
13 A 1781/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zahnarzt benötigt für heilkundliche Tätigkeiten, die das Gebiet der Zahnheilkunde überschreiten, eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
• Eine Heilpraktikererlaubnis darf nicht ohne Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erteilt werden; von einer Überprüfung kann im Regelfall nicht abgesehen werden.
• Eine auf "ganzkörperliche finale Behandlung von Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten" beschränkte Heilpraktikererlaubnis ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann nicht sinnvoll abgegrenzt werden.
• Die Ausbildung zum Zahnarzt stellt keine generelle Befreiung vom Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes dar; nur approbierte Ärzte sind generell freigestellt.
Entscheidungsgründe
Zahnarzt und Heilpraktikererlaubnis: Überprüfungspflicht bei übergreifender Heilkunde • Ein Zahnarzt benötigt für heilkundliche Tätigkeiten, die das Gebiet der Zahnheilkunde überschreiten, eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. • Eine Heilpraktikererlaubnis darf nicht ohne Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erteilt werden; von einer Überprüfung kann im Regelfall nicht abgesehen werden. • Eine auf "ganzkörperliche finale Behandlung von Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten" beschränkte Heilpraktikererlaubnis ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann nicht sinnvoll abgegrenzt werden. • Die Ausbildung zum Zahnarzt stellt keine generelle Befreiung vom Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes dar; nur approbierte Ärzte sind generell freigestellt. Der Kläger, approbierter Zahnarzt, beantragte eine Heilpraktikererlaubnis, weil er neben zahnärztlicher Tätigkeit ganzheitlich-naturheilkundliche Behandlungen an Patienten durchführen wollte. Die Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die vom Kläger beabsichtigten Maßnahmen überschritten das Gebiet der Zahnheilkunde und erforderten daher die Prüfung nach den ministeriellen Richtlinien. Der Kläger hielt die Prüfung für entbehrlich, berief sich auf seine universitäre Ausbildung und beantragte ersichtlich eine auf die ganzkörperliche Behandlung im Zusammenhang mit Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten beschränkte Erlaubnis. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang ein Zahnarzt ohne weitere Überprüfung eine Heilpraktikererlaubnis erhalten kann und ob eine beschränkte Erlaubnis auf das angegebene Gebiet möglich ist. • Rechtliche Grundlage sind das Heilpraktikergesetz (HPG) und die Durchführungsverordnungen; die Rechtsprechung verlangt zur Gefahrenabwehr die Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 2 Abs.1 1. DVO-HPG. • Ziel des Erlaubnisvorbehalts ist der Schutz der Volksgesundheit; die Überprüfung dient der Feststellung, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Bewerber eine Gefahr darstellt, nicht der Vergabe fachlicher Prüfungsnoten. • Zahnärzte sind für Tätigkeiten innerhalb des gesetzlich definierten Begriffs der Zahnheilkunde (Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten) von der Erlaubnispflicht ausgenommen (§ 6 Abs.1 HPG i.V.m. §1 Abs.3 ZHG). Tätigkeiten des Klägers (z.B. Behandlung von Nierenausscheidungsschwäche wegen Amalgam, Darmsymbiosebehandlung, Gesprächstherapie bei Bruxismus) überschreiten diese Grenze, weil sie außerhalb des unmittelbaren Behandlungsbereichs von Zähnen, Mund und Kiefer liegen. • Eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf die "ganzkörperliche finale Behandlung von Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten" ist nicht möglich; anders als bei Psychotherapie fehlt hier ein eng abgegrenztes Tätigkeitsfeld und eine spezifische Ausbildung. • Vom Regelfall abzuweichen und die Überprüfung ganz zu unterlassen, besteht kein Anlass. Die zahnärztliche Ausbildung unterscheidet sich von der ärztlichen, sodass trotz Überschneidungen die notwendigen allgemeinheilkundlichen Kenntnisse nicht ohne Prüfung vorausgesetzt werden können. • In welchem Umfang die Überprüfung konkret erfolgen muss, entscheidet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Teile allgemeinheilkundlicher Grundkenntnisse dürften dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung bekannt sein, gleichwohl sind Prüfungen zu Bewusstsein von Grenzen, Wechselwirkungen und Kontraindikationen unerlässlich. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer (beschränkten oder unbeschränkten) Heilpraktikererlaubnis ohne Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten. Die vom Kläger beabsichtigten ganzheitlich-naturheilkundlichen Maßnahmen überschreiten das Gebiet der Zahnheilkunde und unterfallen damit dem Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschränkung der Erlaubnis auf das vom Kläger angestrebte Gebiet ist nicht möglich. Die Behörde durfte daher die Erlaubniserteilung versagen und die Klage abweisen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.