OffeneUrteileSuche
Urteil

24 A 6169/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach §23 Abs.2 BSHG kann auch bei Vorhandensein eines volljährigen Kindes im Haushalt gewährt werden, wenn dieses nicht in nennenswertem Umfang an Pflege und Erziehung mitwirkt. • Konkludente Monatsbescheide ohne Rechtsmittelbelehrung lösen die Jahresfrist des §58 Abs.2 VwGO aus; sind diese Fristen abgelaufen, ist Klage unzulässig. • Die Frage, ob eine Person ‚allein für Pflege und Erziehung sorgt‘, ist ein Einzelfallmaßstab; bloße Anwesenheit oder Zugehörigkeit zum Haushalt reicht nicht aus. • Leistungsausschluss wegen fehlender rückwirkender Hilfe ist nicht gerechtfertigt, wenn die Ablehnung noch anfechtbar war und effektiver Rechtsschutz geboten ist.
Entscheidungsgründe
Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende trotz Anwesenheit volljährigen Kindes • Ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach §23 Abs.2 BSHG kann auch bei Vorhandensein eines volljährigen Kindes im Haushalt gewährt werden, wenn dieses nicht in nennenswertem Umfang an Pflege und Erziehung mitwirkt. • Konkludente Monatsbescheide ohne Rechtsmittelbelehrung lösen die Jahresfrist des §58 Abs.2 VwGO aus; sind diese Fristen abgelaufen, ist Klage unzulässig. • Die Frage, ob eine Person ‚allein für Pflege und Erziehung sorgt‘, ist ein Einzelfallmaßstab; bloße Anwesenheit oder Zugehörigkeit zum Haushalt reicht nicht aus. • Leistungsausschluss wegen fehlender rückwirkender Hilfe ist nicht gerechtfertigt, wenn die Ablehnung noch anfechtbar war und effektiver Rechtsschutz geboten ist. Die geschiedene Klägerin lebte mit zwei Söhnen (Jg.1973 und 1992) und bezog Sozialhilfe von der Beklagten. Sie beantragte rückwirkend ab 17.03.1992 einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach §23 Abs.2 BSHG, weil der ältere Sohn sich nicht an Betreuung und Erziehung beteiligte. Die Beklagte bewilligte den Zuschlag erst ab 1.12.1993 und lehnte die rückwirkende Gewährung u.a. mit der Begründung ab, es habe eine Haushaltsgemeinschaft mit dem volljährigen Sohn bestanden. Die Klägerin legte Widerspruch ein und klagte teilweise; das Verwaltungsgericht gab der Klage in mehreren Monaten statt. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Argument, für Oktober 1992 sei die Jahresfrist des §58 Abs.2 VwGO abgelaufen und insgesamt fehle das Merkmal ‚allein sorgen‘ wegen der Anwesenheit des älteren Sohnes. • Zulässigkeit: Die Berufung ist nur insoweit begründet, als für Oktober 1992 die Klage unzulässig ist, weil ein konkludenter Monatsbescheid ohne Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des §58 Abs.2 VwGO in Gang setzte und diese Frist bereits vor Eingang des Widerspruchs abgelaufen war. • Für die übrigen streitigen Monate bestand keine bestandskräftige ablehnende Entscheidung; die Jahresfrist war noch nicht abgelaufen, sodass die Klage zulässig war. • Rechtliche Voraussetzungen des §23 Abs.2 Satz1 BSHG: Anspruch besteht, wenn eine Person mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenlebt und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgt; ‚allein sorgen‘ ist nicht abschließend definiert und erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung. • Kein allgemeiner Erfahrungssatz: Die bloße Anwesenheit oder Zugehörigkeit eines volljährigen Kindes zum Haushalt schließt den Zuschlag nicht automatisch aus; maßgeblich ist, ob das volljährige Kind tatsächlich in erheblichem Umfang unentgeltlich und gleichberechtigt an Pflege und Erziehung mitwirkt. • Anwendung auf den Einzelfall: Nach glaubhafter Darstellung der Klägerin und ohne substantiierten Widerspruch der Beklagten hat der ältere Sohn wegen Berufsausbildung/Arbeit nur kurz heimgekommen, sich nicht an Betreuung beteiligt und keinen nennenswerten Beitrag geleistet; daher war die Klägerin als Alleinerziehende anzusehen. • §1619 BGB als Anspruchsgrundlage auf häusliche Hilfe des Kindes ist nicht durchsetzbar und rechtfertigt nicht die Verweigerung staatlicher Hilfe; zudem widerspräche eine Verweisung auf familiäre Dienste dem Grundsatz familiengerechter Hilfe (§7 BSHG). • Kenntnisgrundsatz und Rückwirkung: Die Beklagte kannte die familiäre Situation und hätte die Möglichkeit der Prüfung des Mehrbedarfs haben müssen; die Verweisung auf ‚keine Hilfe für die Vergangenheit‘ greift nicht, weil der Anspruch noch anfechtbar war und effektiver Rechtsschutz besteht. Die Berufung der Beklagten wird teilweise stattgegeben: Die Klage ist für Oktober 1992 unzulässig, soweit sie die rückwirkende Bewilligung für diesen Monat verlangt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Beklagte ist zur Gewährung des Mehrbedarfszuschlags für die geltend gemachten Monate verpflichtet, da die Klägerin nach den einzelfallbezogenen Feststellungen allein für die Pflege und Erziehung ihres im März 1992 geborenen Kindes gesorgt hat. Die Anwesenheit des volljährigen Sohnes im Haushalt schließt den Zuschlag nicht aus, weil er sich nicht in nennenswertem Umfang beteiligt hat. Kosten- und Vollstreckungsfragen wurden wie im Tenor geregelt.