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Urteil

12 A 2825/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wiederholt auftretenden depressiven Erschöpfungszuständen kann die Dienstunfähigkeit eines Lokführers im Hinblick auf die Betriebssicherheit dauernd anzunehmen sein. • Der Dienstherr ist nicht an die Bewertung des Ermittlungsführers gebunden; er trifft die abschließende Entscheidung über Dienstfähigkeit. • Formelle Verfahrensfehler im Zurruhesetzungsverfahren führen nicht zwingend zur Aufhebung, wenn auch bei fehlerfreiem Verfahren die Entscheidung nicht anders ausgefallen wäre. • Von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann abgesehen werden, wenn eine zumutbare und erfolgversprechende Versetzung oder Umschulung möglich ist; lehnt der Beamte die Umschulung ab, steht der Behörde die Versetzung frei.
Entscheidungsgründe
Zurruhesetzung aufgrund rezidivierender depressiver Erkrankung bei Betriebsbedenken • Bei wiederholt auftretenden depressiven Erschöpfungszuständen kann die Dienstunfähigkeit eines Lokführers im Hinblick auf die Betriebssicherheit dauernd anzunehmen sein. • Der Dienstherr ist nicht an die Bewertung des Ermittlungsführers gebunden; er trifft die abschließende Entscheidung über Dienstfähigkeit. • Formelle Verfahrensfehler im Zurruhesetzungsverfahren führen nicht zwingend zur Aufhebung, wenn auch bei fehlerfreiem Verfahren die Entscheidung nicht anders ausgefallen wäre. • Von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann abgesehen werden, wenn eine zumutbare und erfolgversprechende Versetzung oder Umschulung möglich ist; lehnt der Beamte die Umschulung ab, steht der Behörde die Versetzung frei. Der Kläger, seit 1979 bei der Deutschen Bundesbahn und zuletzt Oberlokomotivführer, war wiederholt wegen depressiver Erschöpfungs- bzw. Überforderungssyndrome dienstunfähig (1986/87 und 1990/91). Bahnärztliche Gutachten stuften ihn wegen Unkonzentriertheit und Rezidivgefahr als nicht tauglich für den Alleindienst besonderer Art und für Tätigkeiten im Betriebsdienst ein; ein Oberbahnarzt bejahte dauernde Dienstunfähigkeit. Dagegen ergaben Stellungnahmen des behandelnden Arztes und eines Diplom-Psychologen günstigere Einschätzungen. Die Bundesbahndirektion leitete ein Ermittlungsverfahren nach § 44 BBG, bot dem Kläger eine Umschulung zum Werkmeister an; der Kläger lehnte nach Darstellung der Behörde Umschulungsmaßnahmen ab. Mit Bescheid versetzte die Dienststelle den Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger ließ Berufung einlegen. • Rechtsgrundlage ist § 42 BBG (Versetzung in den Ruhestand bei dauernder Dienstunfähigkeit) und das Verfahren nach § 44 BBG; maßgeblich sind die dienstlichen Anforderungen (EBO, Tauglichkeitsvorschriften, insbesondere Ziff. 43 und Ziff. 34/85 der TA). • Der Dienstherr durfte die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eigenverantwortlich treffen; er ist nicht an die abweichende Einschätzung des Ermittlungsführers gebunden (keine Bindung an Ermittlungsbericht). • Die Bahnärzte und der Oberbahnarzt haben aufgrund der Rezidivlage und der kurz aufeinanderfolgenden, lang andauernden Erkrankungsperioden eine Wiederholungsgefahr und dadurch mangelnde Tauglichkeit für den Alleindienst und den Betriebsdienst bejaht; wegen der hieraus resultierenden hohen Gefahren für Personen und Betrieb sind geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs gerechtfertigt. • Formelle Mängel im Ermittlungsverfahren (fehlender Schriftführer, mangelnde Belehrung, fehlende Genehmigung von Niederschriften) liegen vor, sind aber nach gefestigter Rechtsprechung unbeachtlich, weil auch bei ordnungsgemäßem Verfahren die Entscheidung nicht anders ausgefallen wäre (Heilung bzw. materielle Unbeachtlichkeit). • Eine Verpflichtung zur Mitwirkung der Personalvertretung bestand nicht, da der Kläger sein Antragrecht nicht ausgeübt hat; die angebotene Umschulung war ausreichend geprüft, und die Ablehnung durch den Kläger rechtfertigt, von einer zumutbaren Verwendungsalternative abzusehen. • Die Anforderungen des § 42 Abs. 3 BBG wurden berücksichtigt: eine andere Verwendung ohne Umschulung war nicht möglich; eine Umschulung wurde angeboten, aber nach Aktenlage vom Kläger abgelehnt, sodass die Versetzung materiell gerechtfertigt war. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit bleibt bestehen. Die Bescheide sind materiell und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, weil eine rezidivierende depressive Erkrankung vorlag, die nach den einschlägigen Tauglichkeitsvorschriften eine Untauglichkeit für den Alleindienst besonderer Art und für den Betriebsdienst insgesamt begründet. Formelle Verfahrensfehler liegen zwar vor, hätten aber die Entscheidung nicht verändert. Eine angebotene Umschulung bestand; da der Kläger diese Ablehnung zugerechnet wird, war die Versetzung nach § 42 BBG und § 44 BBG gerechtfertigt. Die Kosten trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.