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Beschluss

5 A 6183/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Mitfahrt städtischer Überwachungskräfte in Fahrzeugen eines privaten Abschleppunternehmens begründet nicht per se eine Übertragung der Verkehrsüberwachung auf Private. • Die Mitfahrt von Verwaltungsbediensteten in Abschleppfahrzeugen stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn sie der gezielten und schnellen Beseitigung erheblicher Parkverstöße dient. • Ein Fahrzeug, das verbotswidrig auf einem Busparkplatz steht, darf auch ohne konkrete Behinderung zwangsweise entfernt werden, weil die Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche die Entfernung rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Mitfahrt städtischer Bediensteter in Abschleppfahrzeugen und Abschleppen von Fahrzeugen auf Busparkplätzen • Die Mitfahrt städtischer Überwachungskräfte in Fahrzeugen eines privaten Abschleppunternehmens begründet nicht per se eine Übertragung der Verkehrsüberwachung auf Private. • Die Mitfahrt von Verwaltungsbediensteten in Abschleppfahrzeugen stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn sie der gezielten und schnellen Beseitigung erheblicher Parkverstöße dient. • Ein Fahrzeug, das verbotswidrig auf einem Busparkplatz steht, darf auch ohne konkrete Behinderung zwangsweise entfernt werden, weil die Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche die Entfernung rechtfertigt. Der Kläger focht die Nichtzulassung seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen an. Streitgegenstand war, ob städtische Überwachungskräfte in Fahrzeugen eines privaten Abschleppunternehmens mitfahren dürfen und ob ein auf einem Busparkplatz verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden darf. Die Beklagte ließ städtische Bedienstete in Abschleppwagen mitfahren und veranlasste das Abschleppen eines Fahrzeugs, das auf einem Busparkplatz stand. Der Kläger rügte damit verbundene rechtsstaatliche und verhältnismäßigkeitsrechtliche Bedenken und behauptete grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Fragen. Das Gericht prüfte die Zulassungsgründe zur Berufung nach § 131 VwGO a.F. und verwarf die Beschwerde als unbegründet. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO a.F.) liegt nicht vor, weil die Fragen bereits ohne weiteres beantwortet werden können. • Die Mitfahrt städtischer Mitarbeiter in Abschleppfahrzeugen führt nicht zur Übertragung der Verkehrsüberwachung auf Private, da Feststellung des Verstoßes und Anordnung des Abschleppens durch die Behörde erfolgen. • Die Mitfahrt begründet keinen Ermessensfehlgebrauch; sie dient der gezielten und schnellen Beseitigung erheblicher Parkverstöße und ist nicht ersichtlich unverhältnismäßig. • Zur Frage des Abschleppens auf Busparkplätzen besteht ebenfalls keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit: Nach herrschender Rechtsprechung ist ein zwangsweises Entfernen zulässig nicht nur bei konkreter Behinderung, sondern auch bei Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche; Busparkplätze dienen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs. • Rechtliche Leitnormen und Orientierung: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Zulassungsregelungen der VwGO (frühere Fassung); einschlägige Rechtsprechung des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte zur Entfernung verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen bestehen. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Mitfahrt städtischer Überwachungskräfte in Fahrzeugen eines privaten Abschleppunternehmens rechtlich unschädlich ist, da die konkrete Überwachungs- und Anordnungsbefugnis bei der Behörde verbleibt und kein Ermessensfehlgebrauch ersichtlich ist. Hinsichtlich des Abschleppens von auf einem Busparkplatz verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen entschied das Gericht, dass die zwangsweise Entfernung auch ohne Nachweis einer konkreten Behinderung zulässig ist, weil die Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche die Maßnahme rechtfertigt. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde festgestellt.