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Urteil

11 A 6375/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung erlischt gemäß §72 Abs.1 Satz2 BauO NW (alt) bzw. §77 Abs.1 Satz1 BauO NW (neu), wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. • Als Unterbrechung der Bauausführung gilt, wenn während der Jahresfrist keine Arbeiten vorgenommen worden sind, die als Bauausführung im Sinne der Genehmigung zu qualifizieren sind. • Vorbereitungs-, Sicherungs- und Schadenbeseitigungsarbeiten dienen nicht der Ausnutzung einer Baugenehmigung und lassen das Erlöschen der Genehmigung nicht verhindern.
Entscheidungsgründe
Erlöschen der Baugenehmigung bei einjähriger Unterbrechung der Bauausführung • Eine Baugenehmigung erlischt gemäß §72 Abs.1 Satz2 BauO NW (alt) bzw. §77 Abs.1 Satz1 BauO NW (neu), wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. • Als Unterbrechung der Bauausführung gilt, wenn während der Jahresfrist keine Arbeiten vorgenommen worden sind, die als Bauausführung im Sinne der Genehmigung zu qualifizieren sind. • Vorbereitungs-, Sicherungs- und Schadenbeseitigungsarbeiten dienen nicht der Ausnutzung einer Baugenehmigung und lassen das Erlöschen der Genehmigung nicht verhindern. Der Kläger erhielt am 11.09.1992 eine Baugenehmigung für den Wiederaufbau eines durch Brand zerstörten Wohnhauses auf einem Grundstück seiner Ehefrau. Als Baubeginn wurde der 10.08.1994 angezeigt. Im Oktober 1994 waren auf der Kellerdecke und teilweise für das Erdgeschoss Steinlagen vorhanden, danach bis November 1995 keine fortgesetzten Aufmauerungen erkennbar. Die Behörde stellte fest, dass nennenswerte Bautätigkeit ausblieb, und erklärte die Genehmigung mit Schreiben vom 06.11.1995 für verfallen, weil die Bauausführung mehr als ein Jahr unterbrochen sei. Der Kläger erklärte, er habe in der fraglichen Zeit Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten sowie die Beseitigung von Vandalismusschäden vorgenommen und klagte auf Feststellung der Fortgeltung der Genehmigung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers war erfolglos. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war zulässig, die Entscheidung trifft jedoch materiell zu Recht. • Normative Grundlage: Gemäß §72 Abs.1 BauO NW 1984 (gleich §77 Abs.1 BauO NW 1995) erlöschen Baugenehmigungen, wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen ist. • Begriff der Bauausführung: Bauausführung ist mit der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens identisch; erforderlich sind Arbeiten, die objektiv erkennbar unmittelbar in Ausnutzung der erteilten Genehmigung vorgenommen werden. • Abgrenzung zu Vorbereitungs- und Sicherungsarbeiten: Tätigkeiten wie Beseitigung von Bauschutt, Freilegen von Abflüssen, Herstellung der Zuwegung oder Wiederherstellung durch Vandalismus geschädigter Aufmauerung sind vorbereitende, sichernde oder schadensbehebende Maßnahmen und bedürfen nicht der Baugenehmigung. • Schlussfolgerung: Solche vorbereitenden bzw. schadhaften Wiederherstellungsarbeiten begründen keinen Fortbestand der Genehmigung; weil innerhalb des Jahres keine genehmigungsrelevanten Bauarbeiten stattfanden, ist die Genehmigung erloschen. • Rechtsfolgen und Kosten: Die Klage war daher zu Recht abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Baugenehmigung ist gemäß §72 Abs.1 Satz2 BauO NW (alt) bzw. §77 Abs.1 Satz1 BauO NW (neu) erloschen, weil die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen war. Die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten waren lediglich Aufräumungs-, Sicherungs- und Schadenbeseitigungsmaßnahmen und stellen keine Nutzung der erteilten Genehmigung dar. Daher liegt keine fortgesetzte Bauausführung im Sinne der Vorschrift vor. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.