Beschluss
16 A 6682/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Sozialhilfeträger kommt zur Leistung, sobald ihm die für die Hilfe relevanten Tatsachen bekannt sind; ein formeller Antrag ist nicht erforderlich (§ 5 Abs.1 BSHG).
• Pflegegeld nach § 69 Abs.4 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs.2 BSHG kann auch darlehensweise gewährt und nachträglich für zurückliegende Zeiträume zugesprochen werden, wenn der Bedarf nicht zwischenzeitlich gedeckt wurde.
• Die Tatsache, dass ein Zeitraum in einem gerichtlichen Vergleich ausgespart wurde, hindert nicht grundsätzlich eine spätere Leistungsgewährung durch die Behörde für diesen Zeitraum.
• Ein schutzwürdiges Vertrauen der Behörde auf den Verzicht auf nachträgliche Leistungsanträge ist nur gegeben bei konkreten Umständen; eine drei- bis vierwöchige Frist nach Vergleichsabschluss begründet dies nicht.
• Einwendungen wegen angeblicher treuwidriger Verhaltensweisen oder Verwirkung durch die Eltern sind im vorliegenden Fall nicht tragfähig.
Entscheidungsgründe
Nachgewährte darlehensweise Pflegegeldleistung bei Kenntnis des Hilfebedarfs • Der Sozialhilfeträger kommt zur Leistung, sobald ihm die für die Hilfe relevanten Tatsachen bekannt sind; ein formeller Antrag ist nicht erforderlich (§ 5 Abs.1 BSHG). • Pflegegeld nach § 69 Abs.4 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs.2 BSHG kann auch darlehensweise gewährt und nachträglich für zurückliegende Zeiträume zugesprochen werden, wenn der Bedarf nicht zwischenzeitlich gedeckt wurde. • Die Tatsache, dass ein Zeitraum in einem gerichtlichen Vergleich ausgespart wurde, hindert nicht grundsätzlich eine spätere Leistungsgewährung durch die Behörde für diesen Zeitraum. • Ein schutzwürdiges Vertrauen der Behörde auf den Verzicht auf nachträgliche Leistungsanträge ist nur gegeben bei konkreten Umständen; eine drei- bis vierwöchige Frist nach Vergleichsabschluss begründet dies nicht. • Einwendungen wegen angeblicher treuwidriger Verhaltensweisen oder Verwirkung durch die Eltern sind im vorliegenden Fall nicht tragfähig. Der seit 1985 hilfebedürftige, schwer körperbehinderte Kläger beantragte 1985 Pflegegeld; der Träger lehnte 1987 ab und wertete das elterneigene Hausgrundstück als einzusetzendes Vermögen mit Darlehenspflicht. In einem Verwaltungsstreit schlossen die Parteien 1990 einen Vergleich, der darlehensweise Pflegegeld für 22.1.1986 bis 30.4.1987 regelte und die Rückzahlung an das Bewohnen bzw. die Veräußerung des Grundstücks knüpfte; ein weiterer Zeitraum blieb ausgespart. Der Kläger bat im Oktober 1990 um Ausweitung des Darlehens auf den Zeitraum 1.5.1987–27.9.1990; die Behörde lehnte ab mit der Begründung der Unzulässigkeit rückwirkender Leistungen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Behörde legte Berufung ein. • Anspruchsgrundlage ist § 69 Abs.4 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs.2 BSHG; Kläger erfüllte medizinische Voraussetzungen im streitigen Zeitraum. • Nach § 5 Abs.1 BSHG hängt das Einsetzen der Sozialhilfe von der Kenntnis der Behörde über die maßgeblichen Tatsachen ab, nicht von einem formellen Antrag; die Behörde kann daher zur Leistung verpflichtet sein, sobald ihr der Hilfebedarf und die wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sind. • Beim Kläger waren seit dem ersten Antrag 1985 sowohl der Pflegebedarf als auch die vermögensrechtlichen Umstände (Grundstückseigentum der Eltern) der Behörde bekannt; daher kam lediglich die darlehensweise Leistung in Betracht. • Die spätere Erklärung der Bereitschaft zur darlehensweisen Hilfe (Antrag im Oktober 1990) steht einer Leistungspflicht nicht entgegen; es fehlt an einer zwischenzeitlichen vollständigen Bedarfsdeckung, welche eine Leistung ausschlösse. • Dass der Zeitraum im gerichtlichen Vergleich ausgespart wurde, begründet keine definitive Unmöglichkeit einer späteren Leistungsgewährung; prozessuale Gründe sprachen für die Beschränkung des Vergleichs, nicht materielle Rechtsgründe gegen die Leistung. • Ein Verschulden, widersprüchliches Verhalten oder eine Verwirkung durch die Eltern des Klägers liegt nicht vor; ihr Festhalten an einer zuschussweisen Lösung war nachvollziehbar und rechtlich nicht treuwidrig. • Der Senat trifft keine Regelungen zur konkreten Ausgestaltung des Darlehens (Verzinsung, Sicherung, Rückzahlung), weist aber darauf hin, dass nachteilige Abweichungen zu Lasten des Klägers schwerlich ermessensgerecht wären. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Schwerstpflegegeld für den Zeitraum 1.5.1987 bis 27.9.1990 hat und die ihn diesbezüglich ablehnenden Bescheide rechtswidrig sind. Maßgeblich war die Kenntnis des Trägers über den Hilfebedarf und die wirtschaftlichen Verhältnisse seit 1985, so dass ein förmlicher Antrag nicht erforderlich war. Eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung oder ein schutzwürdiges Vertrauen der Behörde auf Verzicht des Klägers ist nicht nachgewiesen worden. Etwaige Benachteiligungen des Klägers bei der Ausgestaltung des Darlehens durch die Behörde wären unzulässig; konkrete Rückzahlungs- oder Sicherungsfragen bleiben der weiteren Regelung durch die Beteiligten oder die Behörde vorbehalten.