Urteil
3 A 833/87
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Ausbau eines nur bis zur Nordwestgrenze eines Nachbarflurstücks reichenden vorderen Stichwegs begründet allein keinen Erschließungsbeitragsanspruch für ein weiter hinten anschließendes Grundstück, wenn der hintere Stichweg keine erforderliche Anbaustraße i.S. von § 129 Abs.1 BBauG/BauGB ist.
• Für die Beitragspflicht nach dem Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich ist, ob die konkret ausgeführte Erschließungsanlage das Grundstück tatsächlich erschließt; bloße planliche Ausweisung oder Zugänglichkeit genügt nicht stets.
• Ob ein schmaler, rechtwinklig abknickender Weg als zur Erschließung gehörend und erforderlich anzusehen ist, hängt von seiner tatsächlichen Befahr- und Nutzbarkeit für Rettungs-, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge sowie von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen ab.
Entscheidungsgründe
Keine Beitragspflicht für hinteren Stichweg ohne erforderliche Anbaustraße • Ein Ausbau eines nur bis zur Nordwestgrenze eines Nachbarflurstücks reichenden vorderen Stichwegs begründet allein keinen Erschließungsbeitragsanspruch für ein weiter hinten anschließendes Grundstück, wenn der hintere Stichweg keine erforderliche Anbaustraße i.S. von § 129 Abs.1 BBauG/BauGB ist. • Für die Beitragspflicht nach dem Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich ist, ob die konkret ausgeführte Erschließungsanlage das Grundstück tatsächlich erschließt; bloße planliche Ausweisung oder Zugänglichkeit genügt nicht stets. • Ob ein schmaler, rechtwinklig abknickender Weg als zur Erschließung gehörend und erforderlich anzusehen ist, hängt von seiner tatsächlichen Befahr- und Nutzbarkeit für Rettungs-, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge sowie von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen ab. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier benachbarter Wohngrundstücke (Flurstücke 84 und 85). Die Stadt hatte die Straße mitsamt einer Abzweigung und einem winkelförmigen Stichweg im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und 1980/81 ausgebaut; der vordere Stichweg endet am Flurstück 85, ein hinterer, rechtwinklig abknickender Stichweg führt zum Flurstück 84. Die Stadt setzte für Flurstück 84 einen Erschließungsbeitrag fest, den die Klägerin als unbegründet anfocht; sie rügte insbesondere, der hintere Stichweg sei nicht erforderlich und wegen Niveauunterschieds und fehlender Befahrbarkeit keine Erschließungsanlage. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf; die Stadt legte Berufung ein. Im Verfahren ergaben sich gegensätzliche Sachverständigen- und Behördenäußerungen zur Befahrbarkeit und Feuerwehrzufahrt; die Stadt rechnete hilfsweise eine mögliche Beteiligung nach der Landesbauordnung vor. • Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil bleibt in der Aufhebung des Bescheids bestehen, weil für Flurstück 84 kein Erschließungsbeitragsanspruch besteht. • Nach Maßgabe der entscheidenden Auslegung des Erschließungsbegriffes nach BBauG/BauGB umfasst die abrechenbare Erschließungsanlage nur den vorderen Stichweg, nicht aber den hinteren, rechtwinklig abknickenden Weg zum Flurstück 84. • Der hintere Stichweg hat nicht die Qualität einer erforderlichen Anbaustraße i.S. von § 129 Abs.1 BBauG/BauGB; er ist wegen Breite, Verlauf und fehlender Wendemöglichkeit für größere Rettungs-, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge nicht geeignet, die notwendige verkehrliche Erschließung sicherzustellen. • Selbst wenn unter fiktiver Annahme der Landesbauordnung eine anteilige Beitragspflicht möglich gewesen wäre, mangelt es hier an der gesetzlichen Voraussetzung der Erforderlichkeit des hinteren Stichwegs; daher bleibt das Grundstück beitragsfrei. • Das Gericht nimmt ergänzend Bezug auf die ausführlichen Erwägungen in der Parallelentscheidung (3 A 834/87) und bestätigt, dass planliche Ausweisung allein nicht die tatsächliche Erschließung i.S. des Beitragsrechts begründet. • Die kostenrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs.2, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO sowie § 132 Abs.2 VwGO. Die Berufung der Beklagten gegen die Aufhebung des Erschließungsbeitrags wird zurückgewiesen. Die von der Stadt für Flurstück 84 festgesetzten Beiträge sind mangels erforderlicher Anbaustraße nicht geschuldet; der hintere, rechtwinklig abknickende Stichweg begründet keine Beitragspflicht, weil er die für eine abrechenbare Erschließungsanlage erforderliche Erschließungsfunktion nicht erfüllt. Die Klägerin bleibt insoweit beitragsfrei. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.