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Urteil

9 A 5269/94

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine landesrechtliche Satzung, die Kommunen eigenverantwortlich Gebührensätze für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen festlegen lässt, ist unvereinbar mit § 24 Abs. 2 FlHG, soweit sie von den durch die EG-Vorgaben bestimmten Pauschalsätzen abweichen lässt. • § 24 Abs. 2 FlHG verweist dynamisch auf die Richtlinie 85/73/EWG und die auf ihr beruhenden Durchführungsakte, sodass die Länder an die EG-Pauschalsätze gebunden sind, soweit sie die Gebührenbemessung regeln. • Soweit das Land von der in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG eingeräumten Abweichungsbefugnis Gebrauch macht, bedarf es einer ausdrücklichen landesrechtlichen Entscheidung; fehlt diese, sind höhere kommunale Gebührensätze, die EG-erfasste Untersuchungen betreffen, unwirksam. • Gebühren für besondere bakteriologische Untersuchungen im Verdachtsfall fallen nicht unter die EG-Pauschalsätze der Entscheidung 88/408/EWG und können von der Kommune kostendeckend bemessen werden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit kommunaler Gebührensätze wegen Bindung an EG-Pauschalen • Eine landesrechtliche Satzung, die Kommunen eigenverantwortlich Gebührensätze für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen festlegen lässt, ist unvereinbar mit § 24 Abs. 2 FlHG, soweit sie von den durch die EG-Vorgaben bestimmten Pauschalsätzen abweichen lässt. • § 24 Abs. 2 FlHG verweist dynamisch auf die Richtlinie 85/73/EWG und die auf ihr beruhenden Durchführungsakte, sodass die Länder an die EG-Pauschalsätze gebunden sind, soweit sie die Gebührenbemessung regeln. • Soweit das Land von der in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG eingeräumten Abweichungsbefugnis Gebrauch macht, bedarf es einer ausdrücklichen landesrechtlichen Entscheidung; fehlt diese, sind höhere kommunale Gebührensätze, die EG-erfasste Untersuchungen betreffen, unwirksam. • Gebühren für besondere bakteriologische Untersuchungen im Verdachtsfall fallen nicht unter die EG-Pauschalsätze der Entscheidung 88/408/EWG und können von der Kommune kostendeckend bemessen werden. Die Klägerin erhielt im Mai 1993 17 Gebührenbescheide (zusammengefasst in einem Summenbescheid) über Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Rindern, Schweinen (inkl. Trichinenprüfung), Schafen/Ziegen sowie für zwei bakteriologische Laboruntersuchungen. Die Klägerin focht die Bescheide an und rügte, die kommunalen Gebührensätze überschritten die in der EG-Entscheidung 88/408/EWG festgelegten Pauschalsätze und seien nicht gemäß den Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG kalkuliert; zudem fehle eine rechtmäßige Übertragung der Abweichungsbefugnis an die Kreise. Der Beklagte verteidigte die Satzung und behauptete, er habe die Vorgaben des FlHG und der EG-Rechtsakte beachtet und nur kostendeckend kalkuliert. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung verlangte die Klägerin Aufhebung der Bescheide und Rückzahlung zuviel gezahlter Gebühren. • Die Berufung ist überwiegend begründet; die kommunale Gebührensatzung ist insoweit unwirksam, als sie für die durch Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG erfassten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen höhere Gebühren als die EG-Pauschalsätze festsetzt. • Bundesrecht (§ 24 Abs. 2 FlHG) regelte die Gebührenbemessung verbindlich und verweist dynamisch auf die Richtlinie 85/73/EWG und die auf ihr beruhenden Ratsentscheidungen; damit sind die Länder bei der Gebührenbemessung an die jeweiligen EG-Vorgaben gebunden. • Die in § 24 FlHG eingeräumte Abweichungsbefugnis nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG ist nicht automatisch auf Kommunen übergegangen; das Land Nordrhein-Westfalen hat keine Entscheidung getroffen, die Abweichungsbefugnis auszuüben oder an die Kommunen zu delegieren, sodass kommunale Abweichungen von den Pauschalsätzen rechtswidrig sind. • Wegen der fehlenden Aufspaltung der Gebührensätze in der Satzung (z. B. Unterscheidung ausgewachsene Rinder/Jungrinder, Gewichtsklassen bei Schafen/Ziegen) und der Vermischung von Maßstäben (z. B. Kombinationssatz inkl. Trichinenuntersuchung) ist eine Reduzierung auf die EG-Pauschalsätze nicht möglich, weshalb die betreffenden kommunalen Gebührensätze insgesamt unwirksam sind. • Die Unwirksamkeit erstreckt sich nur auf den Bereich, der von der Richtlinie 85/73/EWG/Entscheidung 88/408/EWG umfasst ist; In anderen Bereichen, namentlich bei bakteriologischen Untersuchungen im Verdachtsfall, greifen die EG-Pauschalsätze nicht ein. • Für die bakteriologischen Laboruntersuchungen im Verdachtsfall ist die kommunale Satzung rechtswirksam; die Gebührenshöhe (50,10 DM) ist auf einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation beruhend und somit kostendeckend und zulässig. • Folge: Die angefochtenen Gebührenbescheide sind insoweit aufzuheben; geleistete Zahlungen für den unwirksamen Teil sind erstattungsfähig, Zahlungsansprüche der Klägerin bestehen. • Rechtsgrundlagen und maßgebliche Normen: § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG), Richtlinie 85/73/EWG, Entscheidung 88/408/EWG (Art. 2 Abs. 1 und 2), FlHV, Kommunalabgabengesetz NW, §§ 113, 154, 155 VwGO. Die Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen erfolgreich. Die kommunalen Gebührenbescheide für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Rindern, Schweinen (einschließlich Trichinenuntersuchung) und Schafen/Ziegen sind rechtswidrig aufgehoben, da § 24 Abs. 2 FlHG die Länder verbindlich an die EG-Richtlinie 85/73/EWG und die auf ihr beruhenden Entscheidungen (insbesondere 88/408/EWG) bindet und Nordrhein-Westfalen keine landesrechtliche Entscheidung zur Abweichung oder Delegation getroffen hat. Dadurch hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Gebühren in Höhe von 7.400,60 DM; der Beklagte ist zur Rückzahlung verurteilt und trägt die Kosten der Verfahren. Lediglich die Gebühren für zwei bakteriologische Untersuchungen (á 50,10 DM) bleiben bestehen, da diese Untersuchungen nicht unter die EG-Pauschalregelung fallen und die kommunale Kalkulation hier zulässig und kostendeckend ist.