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Beschluss

2 B 125/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 146 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. • Eine Divergenz zur Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt nur vor, wenn ein konkret benannter, die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz der Vorinstanz aufgezeigt wird. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung sind nicht hinreichend dargelegt, wenn die behauptete Abweichung von der Senatsrechtsprechung nicht nachgewiesen werden kann.
Entscheidungsgründe
Zulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung von Divergenz und ernstlichen Zweifeln • Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 146 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. • Eine Divergenz zur Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt nur vor, wenn ein konkret benannter, die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz der Vorinstanz aufgezeigt wird. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung sind nicht hinreichend dargelegt, wenn die behauptete Abweichung von der Senatsrechtsprechung nicht nachgewiesen werden kann. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Beschluss; die Antragsgegnerin beantragte die Ablehnung des Zulassungsantrags zur Beschwerde. Sie machte geltend, der angefochtene Beschluss weiche von einem Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 1996 (2 A 3969/93) ab, weil dort die Voraussetzungen für einen Einbeziehungsbescheid nach Einreise der Bezugsperson anders beurteilt worden seien. Die Antragsgegnerin verwies auf die Rechtslage nach dem BVFG und die mögliche Einbeziehung des Antragstellers in den Aufnahmebescheid seiner seit 1994 im Bundesgebiet lebenden Mutter. Das Gericht prüfte, ob form- und fristgerecht die erforderlichen Zulassungsgründe nach § 146 VwGO dargelegt wurden. • Anforderungen an die Darstellung von Divergenz: Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO muss die Antragsschrift einen inhaltlich bestimmten abstrakten Rechtssatz der Vorinstanz bezeichnen, der im Widerspruch zu einem gleichartigen Rechtssatz des erkennenden Senats steht. • Keine genügende Darlegung konkret benannter Rechtssätze: Die Antragsbegründung nennt keinen solchen konkreten Rechtssatz des erkennenden Senats, von dem der angefochtene Beschluss abweichen soll. • Fehlerhafte Tatsachendarstellung: Die Behauptung, das Urteil des Senats vom 22. März 1996 habe die Erteilung eines Einbeziehungsbescheids nach Einreise der Bezugsperson nur auf § 27 Abs. 2 BVFG gestützt, ist unrichtig; in jener Entscheidung wurde § 27 Abs. 2 BVFG nicht thematisiert und die Fallkonstellation unterscheidet sich wesentlich. • Ernstliche Zweifel nicht substantiiert: Die Antragsgegnerin benennt nicht konkret, worin die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen; eine Bloßbehauptung einer Abweichung genügt nicht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt, weil die Antragsgegnerin die für die Zulassung erforderlichen Gründe nicht substantiiert dargelegt hat. Insbesondere fehlt die Darstellung eines konkreten, von der Senatsrechtsprechung abweichenden Rechtssatzes sowie eine nachvollziehbare Darstellung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses. Die behauptete Rechtslage zur Erteilung von Einbeziehungsbescheiden nach Einreise der Bezugsperson war unrichtig dargestellt und die konkrete Entscheidung des erkennenden Senats wurde nicht zutreffend wiedergegeben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 4.000 DM festgesetzt.