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Beschluss

6 A 3515/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO ist abzulehnen, wenn die genannten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. • Widersprüche in Sitzungsniederschriften müssen so klar und erheblich sein, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet werden. • Die Weigerung, einen Schulleiter als Zeugen zu hören, ist nicht rechtswidrig, wenn dessen Angaben rechtlich unbeachtlich sind, weil dienstliche Beurteilungen allein den zuständigen Schulaufsichtsbeamten zugewiesen sind. • Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die nicht förmlich beantragt wurden und deren Relevanz unklar bleibt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an dienstlicher Beurteilung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO ist abzulehnen, wenn die genannten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. • Widersprüche in Sitzungsniederschriften müssen so klar und erheblich sein, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet werden. • Die Weigerung, einen Schulleiter als Zeugen zu hören, ist nicht rechtswidrig, wenn dessen Angaben rechtlich unbeachtlich sind, weil dienstliche Beurteilungen allein den zuständigen Schulaufsichtsbeamten zugewiesen sind. • Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die nicht förmlich beantragt wurden und deren Relevanz unklar bleibt. Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung mit negativen Aspekten, die in seiner Personalakte fortbestehen. Er war in Bayern versetzt worden; sein Rechtsschutzinteresse bleibt bestehen. In erster Instanz wurde eine Zeugin, die schulaufsichtliche Beamte, vernommen; der Kläger rügt widersprüchliche Aussagen in der Sitzungsniederschrift und mangelhafte Sachverhaltsaufklärung. Insbesondere beanstandet er, dass nicht über längere Zeiträume weitere Leistungsbelege erhoben und der Realschulrektor T. nicht als Zeuge gehört wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO. • Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind nicht erfüllt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. • Die vom Kläger behaupteten Widersprüche in der Sitzungsniederschrift lassen sich nicht so verstehen, dass die Aussage der schulaufsichtlichen Zeugin derart widersprüchlich wäre; die Äußerungen ergeben ein stimmiges Gesamtbild, wonach die Gesamtbeurteilung als "befriedigend" gerechtfertigt war. • Ein Verfahrensfehler durch unzureichende Sachverhaltsermittlung ist nicht erkennbar, weil unklar bleibt, welche weiteren Beweismittel konkret hätten erhoben werden sollen und weil kein förmlicher Beweisantrag hierzu gestellt wurde; ein Gericht muss nicht von Amts wegen alle Beweiserhebungen durchführen, die nicht beantragt wurden. • Die Ablehnung, den Realschulrektor T. als Zeugen zu vernehmen, war rechtmäßig: Zum einen ist nicht dargetan, dass T. über den erstellten Leistungsbericht hinaus Relevantes hätte beitragen können; zum anderen sind solche Schulleiterangaben rechtlich unbeachtlich, weil die dienstliche Beurteilung Aufgabe des schulfachlichen Aufsichtsbeamten ist (Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung). • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO; mit dem Beschluss wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind nicht erfüllt, weil kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils besteht und etwaige Verfahrensmängel nicht nachgewiesen sind. Die vom Kläger gerügten Widersprüche in der Sitzungsniederschrift sind nicht substantiiert, und die Vernehmung des Realschulrektors wäre entweder irrelevant gewesen oder hätte keinen zusätzlichen, entscheidungserheblichen Sachverhalt erbracht. Das Urteil der Vorinstanz wird damit rechtskräftig; Streitwert und Kosten wurden entsprechend festgesetzt.