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Beschluss

11 B 74/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine abändernde Aussetzungsentscheidung ist zulässig, wenn die angegriffene Entscheidung weiter Gültigkeit hat und nicht durch eine nachfolgende Erlaubnis ersetzt wurde. • Die Abänderung eines zuvor ergangenen Aussetzungsbeschlusses von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nicht voraussetzungslos; sie setzt gewichtige Gründe voraus und kann nicht allein auf einem bloßen Meinungswandel des Gerichts beruhen. • Fehlt die Abänderungsbefugnis, ist eine von einem Einzelrichter getroffene Abänderung des Kammerbeschlusses aufzuheben; selbst bei gegebener Befugnis muss die Interessenabwägung die Aufhebung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Grenzen der amtswegigen Abänderung von Aussetzungsbeschlüssen (§ 80 Abs.7 VwGO) • Die Beschwerde gegen eine abändernde Aussetzungsentscheidung ist zulässig, wenn die angegriffene Entscheidung weiter Gültigkeit hat und nicht durch eine nachfolgende Erlaubnis ersetzt wurde. • Die Abänderung eines zuvor ergangenen Aussetzungsbeschlusses von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nicht voraussetzungslos; sie setzt gewichtige Gründe voraus und kann nicht allein auf einem bloßen Meinungswandel des Gerichts beruhen. • Fehlt die Abänderungsbefugnis, ist eine von einem Einzelrichter getroffene Abänderung des Kammerbeschlusses aufzuheben; selbst bei gegebener Befugnis muss die Interessenabwägung die Aufhebung rechtfertigen. Antragsteller legten Widerspruch gegen eine Baugenehmigung vom 7.5.1998 für ein Ärztehaus mit Notaufnahme ein; das Verwaltungsgericht hatte durch Kammerbeschluss die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet. Nach erfolglosem Beschwerdezulassungsverfahren änderte ein Einzelrichter diesen Kammerbeschluss und ordnete die Untersagung der Bauarbeiten an. Beigeladene und Antragsgegner erhielten später am 10.1.1999 eine weitere Baugenehmigung, die inhaltlich neben der ersten stand. Die Beschwerde gegen die Abänderung wurde eingelegt; das OVG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde, insbesondere Ob der Einzelrichter zur amtswegigen Abänderung befugt war und ob die Voraussetzungen für die erneute Verleihung aufschiebender Wirkung vorlagen. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind zulässig, weil die ursprüngliche Baugenehmigung vom 7.5.1998 weiterhin Bestand hat und die zweite Genehmigung vom 10.1.1999 sie nicht ersetzte, sondern neben ihr trat; daher besteht ein schutzwürdiges Interesse der Beteiligten an der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung. • Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 VwGO: Die Vorschrift erlaubt zwar jederzeitige Änderung, dies betrifft aber nur die zeitliche Ungebundenheit; eine amtswegige Abänderung ist nicht voraussetzungslos und kann nicht allein auf einem bloßen Meinungswandel des Gerichts beruhen. • Auslegung und Zweck: Die Funktion des Abänderungsverfahrens ist, auf veränderte Umstände während des oft langen Hauptsacheverfahrens zu reagieren, ohne in ein Rechtsmittelverfahren umzuschlagen oder die materiell-rechtliche Überprüfung zu ersetzen; daher gebietet die Abwägung von Rechtssicherheit und materieller Einzelfallgerechtigkeit restriktive Voraussetzungen. • Anforderungen an gewichtige Gründe: Eine amtswegige Abänderung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (geänderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände) vorliegen; bloße Korrektur einer als unrichtig erachteten früheren Entscheidung genügt nicht. • Anwendung auf den Fall: Der Einzelrichter stützte die Abänderung ausschließlich auf bereits bekannte Umstände und einen vermeintlichen Bewertungsfehler der Kammer; das rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine amtswegige Abänderung. • Fehlende sachliche Rechtfertigung: Selbst bei angenommener Abänderungsbefugnis hat das Verwaltungsgericht die immissionsmäßige Vorbelastung der Grundstücke nicht ausreichend berücksichtigt, sodass die Interessenabwägung die Verleihung aufschiebender Wirkung nicht trägt. • Rechtsfolgen: Mangels Abänderungsbefugnis ist der angefochtene Beschluss aufzuheben; die Nebenentscheidungen zu Kosten und Streitwert erfolgen nach §§ 154 Abs.3, 159 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO sowie §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG. Die Beschwerden der Beigeladenen und des Antragsgegners gewinnen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.12.1998 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben, weil der Einzelrichter nicht befugt war, den Kammerbeschluss von 26.6.1998 von Amts wegen zu ändern. Selbst bei zugestandener Befugnis hätte die Abwägung der Interessen eine Aufhebung nicht getragen, da immissionsmäßige Vorbelastungen nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Antragsteller bleiben mit ihrem Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26.6.1998 im Rechtszug erfolglos; sie haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, soweit sie im Zulassungs- und Beschwerdeverfahren entstanden sind; der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.