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Urteil

16 A 92/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beurlaubte Studierende, die wegen Kindesbetreuung oder Krankheit vorübergehend nicht an Ausbildung teilnehmen, sind nicht Auszubildende i.S. des § 26 Satz 1 BSHG. • Eine Beurlaubung kann dazu führen, dass während dieser Zeit keine Ausbildungsförderung besteht, ohne dass Sozialhilfe kraft des Zweckes des § 26 Satz 1 BSHG versagt werden darf. • Die Beurteilung, ob § 26 Satz 1 BSHG eingreift, ist einzelfallabhängig und richtet sich nach den konkreten Gründen der Beurlaubung; bei Nachweis wichtiger Gründe (z.B. Geburt und Betreuung eines Kindes) ist Sozialhilfe möglich. • Die Befürchtung eines Missbrauchs rechtfertigt nicht generell die Versagung von Sozialhilfe; die Behörde hat den Einzelfall zu ermitteln und darf nicht pauschal aus der Existenz einer Beurlaubung einen Ausschlussfolgen ableiten.
Entscheidungsgründe
Keine Sperre nach §26 Satz 1 BSHG bei beurlaubter, alleinerziehender Studierender • Beurlaubte Studierende, die wegen Kindesbetreuung oder Krankheit vorübergehend nicht an Ausbildung teilnehmen, sind nicht Auszubildende i.S. des § 26 Satz 1 BSHG. • Eine Beurlaubung kann dazu führen, dass während dieser Zeit keine Ausbildungsförderung besteht, ohne dass Sozialhilfe kraft des Zweckes des § 26 Satz 1 BSHG versagt werden darf. • Die Beurteilung, ob § 26 Satz 1 BSHG eingreift, ist einzelfallabhängig und richtet sich nach den konkreten Gründen der Beurlaubung; bei Nachweis wichtiger Gründe (z.B. Geburt und Betreuung eines Kindes) ist Sozialhilfe möglich. • Die Befürchtung eines Missbrauchs rechtfertigt nicht generell die Versagung von Sozialhilfe; die Behörde hat den Einzelfall zu ermitteln und darf nicht pauschal aus der Existenz einer Beurlaubung einen Ausschlussfolgen ableiten. Die Klägerin studierte seit 1989/90 Architektur an einer Fachhochschule. Nach Geburt ihrer Tochter ließ sie sich für die Semester vom 1.3.1993 bis 28.2.1994 beurlauben. Sie beantragte am 3.6.1993 Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für sich und ihre Tochter. Der Beklagte bewilligte nur Leistungen für das Kind, lehnte die Hilfe für die Klägerin mit der Begründung ab, das Studium sei dem Grunde nach förderungsfähig und die Beurlaubung stelle keinen Anspruchsgrund dar (§26 Satz1 BSHG). Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorwurf unzulässiger Ungleichbehandlung und Missbrauchsgefahr. Die Klägerin berief sich darauf, die Beurlaubung beruhe auf der Geburt und Betreuung ihres Kindes und begründe daher eine Härte im Sinne von §26 Satz2 BSHG. • Anwendbare Normen: §§11 Abs.1, 12 Abs.1, 26 Satz1 und Satz2 BSHG; §§113 Abs.5, 130b VwGO. • Grundsatz: §26 Satz1 BSHG soll verhindern, dass Sozialhilfe als verdeckte Ausbildungsförderung eingesetzt wird; er setzt aber voraus, dass der Hilfesuchende während des Zeitraums tatsächlich eine Ausbildung betreibt oder förderungsfähig bleibt. • Förderungsrechtliche Abgrenzung: Beurlaubung bedeutet förderungsrechtlich eine Unterbrechung; Unterbrechungen sind fallabhängig zu beurteilen. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. bis drei Monate wegen Krankheit/Schwangerschaft) können weiterhin förderfähig sein; längere Beurlaubungen führen in der Regel zum Wegfall einer BAföG-Förderung. • Einzelfallentscheidung: Bei der Klägerin steht fest, dass die Beurlaubung wegen Geburt und Betreuung des Kindes erfolgte; während dieser Zeit konnte tatsächlich keine Ausbildung betrieben werden. • Zweckgebundene Auslegung: Der Sinn von §26 Satz1 BSHG greift hier nicht ein, weil die Sozialhilfe nicht dazu dienen würde, eine fortgeführte Ausbildung zu finanzieren, sondern die Lebensunterhaltssicherung während einer aus wichtigen Gründen erfolgten Unterbrechung ermöglicht. • Missbrauchsbedenken: Befürchtungen des Beklagten bzgl. Missbrauchs rechtfertigen nicht pauschal die Versagung; die Behörde muss konkrete Hinweise auf Missbrauch prüfen; eine formelle Beurlaubung wegen wichtiger Gründe wirkt als Filter gegen Missbrauch. • Rechtsprechungsbezug: Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des BVerwG und anderer OVG, wonach beurlaubte Studierende nicht automatisch als förderungsfähige Auszubildende i.S. des §26 gelten. • Ergebnis der Abwägung: Wegen der nachgewiesenen wichtigen Gründe und der fehlenden Anhaltspunkte für Missbrauch ist der Anspruch der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§11,12 BSHG gegeben und die Ablehnungsbescheide rechtswidrig. Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg; das angefochtene Urteil, das der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt für den streitigen Zeitraum zusprach, ist zu bestätigen. Die Klägerin hat Anspruch auf Sozialhilfe nach §§11,12 BSHG, weil ihre Beurlaubung wegen Geburt und Betreuung des Kindes eine tatsächliche Unterbrechung der Ausbildung darstellte und damit die Zweckwirkung des Ausschlusstatbestands des §26 Satz1 BSHG nicht greift. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine verdeckte Ausbildungsförderung oder Missbrauch vor; die Behörde hätte den Einzelfall nicht pauschal versagen dürfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.