Beschluss
3 E 853/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Prozessbevollmächtigter hat keine Anfechtungsbefugnis gegen eine Entscheidung nach § 164 VwGO, soweit es um die Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten geht.
• Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO wird nur über die Kostenerstattungs- und Ausgleichspflichten der Beteiligten untereinander entschieden, nicht abschließend über die den Rechtsanwalt treffenden Gebühren.
• Eine abweichende Gebührenfestsetzung zugunsten oder zuungunsten des Rechtsanwalts bleibt außerhalb des Verfahrens nach § 164 VwGO, etwa nach § 19 BRAGO, weiterhin möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten gegen Kostenfestsetzung nach §164 VwGO • Ein Prozessbevollmächtigter hat keine Anfechtungsbefugnis gegen eine Entscheidung nach § 164 VwGO, soweit es um die Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten geht. • Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO wird nur über die Kostenerstattungs- und Ausgleichspflichten der Beteiligten untereinander entschieden, nicht abschließend über die den Rechtsanwalt treffenden Gebühren. • Eine abweichende Gebührenfestsetzung zugunsten oder zuungunsten des Rechtsanwalts bleibt außerhalb des Verfahrens nach § 164 VwGO, etwa nach § 19 BRAGO, weiterhin möglich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte ausdrücklich in eigenem Namen Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO ein und beantragte, bei der Kostenfestsetzung gegenüber dem Beklagten anteilig eine Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO zu berücksichtigen. Der Senat prüfte, ob dem Anwalt eine Anfechtungsbefugnis gegen die Entscheidung zusteht. Sachlich ging es ausschließlich um die Verteilung der Kosten zwischen den Beteiligten und die Frage, welche Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigten dabei berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer nahm einen Teil der Beschwerde zurück; der übrige Teil wurde vom Senat behandelt. Relevante Normen sind § 164, § 165 VwGO sowie §§ 9, 19 und 24 BRAGO bzw. die Regelungen zur Gebührenfestsetzung. Der Senat zog frühere Rechtsprechung und Literatur heran, um die Auslegung zu stützen. • Der Anwalt ist kein nach § 165 VwGO anfechtungsberechtigter Beteiligter, sodass ihm gegen eine Entscheidung nach § 164 VwGO keine eigene Anfechtungsbefugnis zukommt. • Das Verfahren nach § 164 VwGO entscheidet ausschließlich über die Kostenerstattungs- und Ausgleichspflichten der Beteiligten untereinander; es trifft keine verbindliche, gegenüber Dritten oder gegenüber den Rechtsanwälten abschließende Entscheidung über die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren. • Eine abweichende Gebührenfestsetzung des Rechtsanwalts bleibt über andere Regelungen, insbesondere § 19 BRAGO, möglich; deshalb fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, dem Prozessbevollmächtigten im Verfahren nach § 164 VwGO Anfechtungsbefugnis zu gewähren. • Die entgegenstehende Auffassung in Teilen von Literatur und Rechtsprechung wird abgelehnt, weil sie keine Stütze im Gesetz findet und dem Verfahrensablauf nach § 19 BRAGO nicht gerecht wird. • Die Kostenentscheidung des Beschlusses beruhte auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde nach § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten war unstatthaft und wurde insoweit verworfen; das Verfahren wurde in Teilen eingestellt, soweit die Beschwerde zurückgenommen wurde. Der Senat hat damit entschieden, dass der Rechtsanwalt keine eigenständige Anfechtungsbefugnis gegen die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO besitzt, weil in diesem Verfahren nur die Kostenverhältnisse der Parteien untereinander geregelt werden und keine abschließende Festsetzung der Anwaltsgebühren getroffen wird. Eine abweichende Gebührenregelung bleibt nach anderen Vorschriften möglich, sodass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen keinen Erfolg hatte. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten auf Grundlage von § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 13 Abs. 1 GKG.