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Beschluss

16 B 441/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn ein billigenswertes Rechtsschutzinteresse fehlt. • Ein vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht der geeignete Weg für grundsätzliche Entscheidungen, die von der konkreten Bedarfslage losgelöst sind. • Bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit können durch Aufforderung zur Glaubhaftmachung beseitigt werden; bleibt diese aus, fehlt ein Rechtsschutzinteresse. • Wenn der Antragsgegner den Fall erneut eingehend prüft und um Klarstellungen bittet, kann dies das Rechtsschutzbegehren entkräften. • Fehlt vorläufiger Bedarf, weil Dritte den Lebensunterhalt sicherstellen, besteht kein Anordnungsgrund für einstweiligen Verwaltungsrechtsschutz.
Entscheidungsgründe
Fehlendes Rechtsschutzinteresse und ungeeigneter Ort für Grundsatzentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz • Die Zulassung der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn ein billigenswertes Rechtsschutzinteresse fehlt. • Ein vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht der geeignete Weg für grundsätzliche Entscheidungen, die von der konkreten Bedarfslage losgelöst sind. • Bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit können durch Aufforderung zur Glaubhaftmachung beseitigt werden; bleibt diese aus, fehlt ein Rechtsschutzinteresse. • Wenn der Antragsgegner den Fall erneut eingehend prüft und um Klarstellungen bittet, kann dies das Rechtsschutzbegehren entkräften. • Fehlt vorläufiger Bedarf, weil Dritte den Lebensunterhalt sicherstellen, besteht kein Anordnungsgrund für einstweiligen Verwaltungsrechtsschutz. Mehrere Antragstellerinnen suchten vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen Entscheidungen eines Antragsgegners zur Übernahme von Unterkunfts- und Lebensunterhaltskosten. Die Antragstellerin zu 1. verlegte sich in eine Pension außerhalb des Zuständigkeitsbereichs und veränderte ihre Anträge; außerdem wurden Schenkungen und die Finanzierung eines früher genutzten Kraftfahrzeugs nicht hinreichend aufgeklärt. Die Antragstellerin zu 3. wurde von einer Familie aufgenommen, die ihren Lebensunterhalt sicherstellt. Der Antragsgegner nahm eine erneute Prüfung vor und forderte glaubhafte Angaben zur wirtschaftlichen Lage, insbesondere zum Verbleib einer größeren Schenkung. Die Antragstellerinnen begehrten die Zulassung der Beschwerde gegen die ablehnenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. • Zulässigkeit: Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist unzulässig, weil ein billigenswertes Rechtsschutzinteresse fehlt; das veränderte Verfahrensverhalten und der Wegzug lassen nicht sicher erkennen, dass die zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt werden. • Geeigneter Ort: Für von der konkreten Bedarfslage losgelöste Grundsatzentscheidungen ist der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO einschließlich des Rechtsmittelverfahrens ungeeignet. • Glaubhaftmachungspflicht: Zweifel an der Bedürftigkeit begründen die Anforderung, den Verbleib der Schenkung von rund 50.000 DM und die Finanzierung des früher genutzten Fahrzeugs darzulegen; ohne diese glaubhaften, überprüfbaren Angaben fehlt ein Rechtsschutzinteresse. • Verfahrenskooperation: Die Antragstellerin zu 1. versäumte es, im Zusammenwirken mit dem Antragsgegner die wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend zu klären, sodass der Senat kein billigenswertes Interesse erkennen kann. • Anordnungsgrund: Bei der Antragstellerin zu 3. bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses; da ihr Lebensunterhalt derzeit von Dritten (Familie Heege) gesichert ist, fehlt es an den Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz. • Rechtsgrundlagen: Vor allem § 123 Abs. 1 VwGO (einstweiliger Rechtsschutz), § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Zulassungsgrund), §§ 154 Abs. 2, 159, 188 VwGO und § 100 ZPO (Kostenentscheidung). Die Anträge auf Zulassung der Beschwerde werden verworfen beziehungsweise abgelehnt; die Antragstellerinnen zu 1. und zu 3. haben die Gerichtskosten des rechtsmittelfreien Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Begründend führt das Gericht aus, dass bei der Antragstellerin zu 1. ein billigenswertes Rechtsschutzinteresse fehlt, weil ihr prozessuales Verhalten und der Wegzug Zweifel an der Weiterverfolgung des Begehrens begründen und sie erforderliche Aufklärungen zur Vermögenslage nicht erbracht hat. Bei der Antragstellerin zu 3. besteht kein Anordnungsgrund, weil ihr Lebensunterhalt derzeit verlässlich durch Dritte sichergestellt wird; daher liegen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO.