Beschluss
18 B 731/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde kann von nicht anwaltlich vertretenen Antragstellern innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO müssen dargelegt oder erkennbar sein; liegen sie nicht vor, ist die Zulassung der Beschwerde zu versagen.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH und Beiordnung für Zulassungsantrag mangels Erfolgsaussicht • Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde kann von nicht anwaltlich vertretenen Antragstellern innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO müssen dargelegt oder erkennbar sein; liegen sie nicht vor, ist die Zulassung der Beschwerde zu versagen. Nicht anwaltlich vertretene Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Stellung und Begründung eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. April 1999. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die Klagefristenversäumnis und damit die Unzulässigkeit des Klageverfahrens festgestellt. Die Antragsteller verlangten ferner die Duldung und Schutz vor Abschiebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens. Der Senat prüfte, ob ein Zulassungsgrund nach den einschlägigen Vorschriften vorliegt und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Eingangs stellte das Gericht klar, dass die Antragsteller einen solchen Antrag selbst innerhalb der Rechtsmittelfrist stellen dürfen. Im Ergebnis hielt der Senat die Erfolgsaussichten jedoch für nicht gegeben und lehnte den Antrag ab. • Zulässigkeit des Antrags: Nicht anwaltlich vertretene Parteien können innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde stellen, ohne einen Bevollmächtigten zu haben (§ 67 VwGO nicht erforderlich). • Prüfmaßstab der Prozesskostenhilfe: Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Fehlen von Zulassungsgründen: Zulassungsgründe im Sinne des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich; das Verwaltungsgericht hat die Versäumung der Klagefrist mit zutreffender Begründung verneint, sodass die angegriffene Entscheidung als richtig erachtet wird. • Keine Aussicht auf Erfolg der Hauptsache: Da das Klageverfahren aufgrund der Fristversäumnis aussichtslos ist, besteht kein Anspruch auf Duldung oder Schutz vor Abschiebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens. • Verfahrensmängel und Übertragung auf Einzelrichter: Die Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO führt nicht zu einem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und begründet keinen Verfahrensfehler, der die Zulassung rechtfertigen könnte. • Keine weitere Erörterung nötig: Da die Zulassung bereits an der Erfolgsaussicht scheitert und die angegriffene Entscheidung als richtig erachtet wird, bedarf es keiner weiteren Prüfung einzelner Zulassungsgründe. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die Klagefrist versäumt wurde und das Verwaltungsgericht die Wiedereinsetzung mit zutreffender Begründung verneint hat. Wegen der Aussichtslosigkeit des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf Duldung oder Schutz vor Abschiebung bis zum Abschluss eines nicht vorhandenen rechtskräftigen Klageverfahrens. Weiterhin begründet die Übertragung an einen Einzelrichter keinen selbstständigen Zulassungsgrund. Der Beschluss ist unanfechtbar.