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Beschluss

2 A 3224/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt sind. • Eine nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG scheitert, wenn die Bezugsperson bereits vor Stellung des Aufnahmeantrags dauerhaft aus dem Aussiedlungsgebiet ausgereist ist. • Für die Anerkennung eines Härtefalls nach § 27 Abs. 2 BVFG wegen Erkrankung ist nach ständiger Rechtsprechung eine konkrete Lebensgefahr oder eine der Lebensgefährdung nahekommende erhebliche gesundheitliche Gefahr erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln und kein Härtefall nach §27 BVFG • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt sind. • Eine nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG scheitert, wenn die Bezugsperson bereits vor Stellung des Aufnahmeantrags dauerhaft aus dem Aussiedlungsgebiet ausgereist ist. • Für die Anerkennung eines Härtefalls nach § 27 Abs. 2 BVFG wegen Erkrankung ist nach ständiger Rechtsprechung eine konkrete Lebensgefahr oder eine der Lebensgefährdung nahekommende erhebliche gesundheitliche Gefahr erforderlich. Kläger begehrten Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihnen die Anerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit bzw. die Einbeziehung der Mutter in einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG versagt wurde. Die Kläger rügten fehlerhafte Feststellungen zur Volkszugehörigkeit und bestritten, daß ein Lippenbekenntnis vorliege; sie verwiesen auf sprachliche Gutachten. Weiter behaupteten sie Anspruch auf Einbeziehung der Mutter in den Aufnahmebescheid und machten gesundheitliche Härtegründe geltend. Die Mutter war bereits am 27.03.1994 dauerhaft in die Bundesrepublik eingereist; der Aufnahmeantrag der Kläger ging erst am 30.06.1994 ein. Medizinische Unterlagen lagen überwiegend aus früheren oder späteren Zeitpunkten vor und ergaben keine hinreichenden Hinweise auf eine zum Ausreisezeitpunkt lebensbedrohliche Erkrankung. • Zulassungsrechtliche Voraussetzungen: Nach § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen; der Zulassungsantrag muß die Gründe darlegen (§ 124a Abs. 1 VwGO). • Kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit: Die behaupteten Mängel in der Beurteilung der Volkszugehörigkeit greifen nicht in die tatsächliche und rechtliche Substanz der Entscheidungsgründe ein; das Verwaltungsgericht hatte die deutsche Volkszugehörigkeit allein mit dem Fehlen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG verneint, so dass eine weitergehende Debatte darüber für die Entscheidung nicht erforderlich war. • Einbeziehung in den Aufnahmebescheid: Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist eine Einbeziehung nur möglich, solange die Bezugsperson ihren Wohnsitz noch im Aussiedlungsgebiet hat; hier war die Bezugsperson vor Einreichung des Aufnahmeantrags bereits dauerhaft ausgereist, wodurch Einbeziehung ausscheidet. • Härtefallprüfung nach § 27 Abs. 2 BVFG: Für die Anerkennung eines Härtefalls wegen Krankheit ist nach ständiger Rechtsprechung eine konkrete Lebensgefahr oder einer Lebensgefährdung nahekommende erhebliche gesundheitliche Gefahr erforderlich; vorgelegte ärztliche Atteste beziehen sich nicht auf den Zeitpunkt der Ausreise oder geben nur allgemeine Hinweise auf chronische Erkrankungen, reichen nicht aus. • Unkenntnis von Rechtsänderungen: Die erstmals geltend gemachte Unkenntnis des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (Änderung zum 01.01.1993) kann hier nicht als schlüssiger Härtegrund angesehen werden; der Zeitraum bis zur Ausreise (fast 15 Monate) war ausreichend, sich über die rechtlichen Voraussetzungen zu informieren. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Rechtsfragen, insbesondere die Voraussetzungen eines gesundheitlichen Härtefalls nach § 27 Abs. 2 BVFG, sind durch die obergerichtliche und BVerwG-Rechtsprechung geklärt; im konkreten Fall ergeben sich keine allgemeinen Leitfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung werden abgelehnt, weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt haben. Die Einbeziehung der Mutter in den Aufnahmebescheid scheitert bereits daran, dass sie zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrags dauerhaft aus dem Aussiedlungsgebiet ausgereist war, sodass die formellen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht erfüllt sind. Weiter liegen die Voraussetzungen eines Härtefalls nach § 27 Abs. 2 BVFG nicht vor, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine zum Ausreisezeitpunkt lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegt wurden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen; der Antrag ist unanfechtbar.